Tz. 123

Die gesellschaftsrechtlichen Regelungen in § 172 Abs. 4 HGB bzw. § 301 AktG sind nicht an die neue Rechtslage angepasst worden. Bei der gesetzestypischen Kommanditgesellschaft geht es um die Frage, inwieweit sie bestimmte Einkünfte aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften zur Ausschüttung an ihre Kommanditisten sperren muss. Bei § 301 AktG geht es um die Frage, inwieweit eine vertraglich abhängige Konzerngesellschaft bestimmte Einkünfte aus der Beteiligung an einer Enkelgesellschaft zur Abführung an die Muttergesellschaft als beherrschendes Unternehmen sperren muss. In der gesetzestypischen KG ist § 272 Abs. 5 HGB nicht anwendbar, weil die §§ 264 ff. HGB nur auf kapitalistische Personengesellschaften anwendbar sind. Eine Ausschüttungssperre hinsichtlich des Betrags zu Lasten des Kommanditisten gelingt nur, wenn man in § 172 Abs. 4 HGB eine Sondervorschrift aufnimmt. Bei § 268 Abs. 8 HGB ist das mit § 172 Abs. 4 Satz 3 HGB geschehen. Die analoge Anwendung von § 172 Abs. 4 Satz 3 HGB auf die ausschüttungsgesperrten Beträge im Sinne von § 272 Abs. 5 HGB bietet sich an, weil die Lücke offensichtlich planwidrig und die Interessenlage vergleichbar ist. Das muss auch für die Berechnung des abzuführenden Jahresgewinns gem. § 301 AktG gelten. Die ausschüttungsgesperrten Beträge erhöhen den Jahresgewinn in der GuV.

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