Tz. 126
Ein fehlerhafter Ausweis des Nennkapitals führt grds. zur Nichtigkeit gem. § 256 Abs. 1 AktG.[336] Ein zu geringer Ausweis eröffnet Ausschüttungspotenzial, das in Wahrheit nicht vorhanden ist; ein zu hoher Ausweis minimiert zwar das Ausschüttungspotenzial, suggeriert aber Gläubigern der Gesellschaft ein zu hohes Haftkapital. Daher darf die Nichtigkeit nicht an die erhöhten Voraussetzungen des § 256 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AktG geknüpft werden.[337] Die fehlerhafte Verbuchung von Rücklagen führt zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses gem. § 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG, andere Gliederungsfehler können zur Nichtigkeit gem. § 256 Abs. 4 AktG führen.[338] Für die GmbH gelten die Vorschriften analog.[339] Werden die Vorgaben von § 272 HGB verletzt, kommt eine Strafbarkeit gem. § 331 Nr. 1 HGB in Betracht[340], wenn die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig dargestellt oder verschleiert werden, was zumindest bei einer Nichtigkeit des Jahresabschlusses gem. § 256 AktG vorliegt.[341] Außerdem ist § 334 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) HGB als Ordnungswidrigkeitssanktion zu beachten.[342]
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