Tz. 120

Wie bei § 268 Abs. 8 HGB handelt es sich um eine Ausschüttungssperre, d. h., es liegt in Wahrheit eine Vorschrift vor, die in das Gesellschaftsrecht gehört. Der Gesetzgeber hat es versäumt, die Vorschrift einerseits mit § 268 Abs. 8 HGB abzugleichen und andererseits im Gesellschaftsrecht die notwendigen Verweise aufzunehmen. Rechtstechnisch wäre allerdings die Aufnahme des § 272 Abs. 5 HGB in den geltenden § 268 Abs. 8 HGB nur möglich, wenn man wie in diesem Kommentar (vgl. Kapitel 10 Tz. 216) gem. § 265 Abs. 5 HGB den gesonderten Ausweis des ausschüttungsgesperrten Betrags verlangt.[332] Verzichtet man hingegen darauf, muss für § 268 Abs. 8 HGB aus den Aktivposten (insbesondere § 248 Abs. 2 HGB, § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB) die Ausschüttungssperre hergeleitet werden. Das ist bei dem Beteiligungsertrag jedoch nicht möglich.

 

Tz. 121

Anders als bei § 268 Abs. 8 HGB ordnet der Gesetzgeber nicht nur ein Ausschüttungsverbot an, sondern ordnet zutreffend die Bildung einer ausschüttungsgesperrten Rücklage an. Dadurch gewinnt der Jahresabschluss an Klarheit und für die Gesellschafter ist eindeutig erkennbar, welche Beträge nicht ausgeschüttet werden dürfen.

 

Tz. 122

Die ausschüttungsgesperrte Rücklage ist gem. § 275 Abs. 5 Satz 2 HGB im Folgejahr aufzulösen, weil entweder der Betrag zugeflossen ist oder eine Dividendenforderung vorliegt, auf deren Auszahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch hat[333]. Sie ist nur beizubehalten, wenn man die Zuschreibung nach vorangehender außerplanmäßiger Abschreibung auch § 272 Abs. 5 HGB unterwirft (vgl. Tz. 119).

[332] Zu weitgehend daher Lüdenbach/Freiberg, BB 2015, 363 (365); Oser/Orth/Wirtz, DB 2015, 197 (199 f.).
[333] Oser/Orth/Wirtz, DB 2015, 197 (200).

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