Tz. 125

§ 286 Abs. 2 Satz 1 AktG regelt für den persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer KGaA, dass dessen Kapitalanteil nach dem gezeichneten Kapital gesondert auszuweisen ist. Bei Verlusten wird dieser abgeschrieben. Übersteigen die Verluste den Kapitalanteil, kommt es gem. § 286 Abs. 2 Satz 3 AktG darauf an, ob eine Zahlungsverpflichtung besteht. Besteht diese, ist sie zu aktivieren, sodass kein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag entstehen kann. Andernfalls ist ein solcher nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag gem. § 268 Abs. 3 HGB auszuweisen.[335]

[335] Alles unproblematisch, siehe nur Mock, in: KK-RechnR, § 272 HGB Rn. 227.

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