Tz. 20

Bei der verdeckten Sacheinlage werden Bareinlagen vereinbart und erbracht, jedoch zeitnah gegen die Leistung einer Sache ausgetauscht. § 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG, § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG enthalten insoweit eine Legaldefinition, die sich an der bisherigen Rechtsprechung des BGH orientiert.[64] § 19 Abs. 4 Satz 3 GmbHG, § 27 Abs. 3 Satz 3 AktG gestatten die Anrechnung, soweit der Sachwert den Barwert deckt. Die Differenz ist nachzuzahlen. Deckt der Sachwert den zurückgeflossenen Barbetrag nicht, ist zwar das Kapital nicht ordnungsgemäß aufgebracht, die Passivseite gleichwohl zutreffend ausgewiesen. Auf der Aktivseite ist der eingebrachte Vermögensgegenstand im Wert zu mindern und in entsprechender Höhe ein Einlageanspruch zu aktivieren.[65] Aus gleichen Gründen ist der Kapitalausweis bei Verstoß gegen Nachgründungsregeln (§ 52 AktG) zutreffend. Der geleistete Gegenstand und die vollständige Einlageforderung sind zu aktivieren; die Rückzahlungsverbindlichkeit mit Blick auf den Gegenstand ist zu passivieren.

[64] Statt aller Casper, in: GroßKo-GmbHG, § 19 Rn. 114.

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