Tz. 200

Zwar ist bei Nichterfüllung der Kriterien für den Eigenkapitalausweis ein sachlicher Ausweis der kündbaren Instrumente bei den Verbindlichkeiten erforderlich. Die Fremdkapitalklassifizierung eines kündbaren Instruments schließt aber nicht aus, dass die entsprechenden Instrumente unter Verwendung beschreibender Zusätze wie "Anspruch der Anteilseigner auf das Nettovermögen" (net asset value attributable to unitholders) oder "Anspruch der Anteilseigner auf Änderungen im Nettovermögen" (change in net asset value attributa­ble to unitholders) ausgewiesen werden (IAS 32.18(b)). Da es sich hierbei lediglich um beispielhafte Beschreibungen handelt, sollten auch Zusätze wie "wirtschaftliches Eigenkapital" o. Ä. zulässig sein.[404] Im Anhang ist auszuführen, dass die entsprechenden Instrumente nach deutschem Handelsrecht Eigenkapital wären.[405]

 

Tz. 201

In der GuV ist analog dazu kein Periodenergebnis, sondern eine "Änderung des Nettovermögens der Anteilseigner" (change in net assets attributable to unitholders) auszuweisen (IAS 32.IE32). Ausschüttungen sind in diesem Falle bereits bei der Ermittlung der Änderung des Nettovermögens der Anteilseigner als Aufwand in Abzug zu bringen (IAS 32.36). In der Literatur wird z. T. ein Ausweis zumindest der Ausschüttungen auf letztrangige Kapitalanteile außerhalb der Zinsen als dem wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts angemessen angesehen.[406]

[404] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 20 Rn. 54.
[405] Clemens, in: Beck IFRS-Hdb., § 12 Rn. 108.
[406] Pawelzik, in: Heuser/Theile, IFRS, Rn. 2846.

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