Tz. 19

Die noch nicht eingezahlte, aber eingeforderte Einlage ist zu aktivieren als sonstiger Vermögensgegenstand des Umlaufvermögens (§ 266 Abs. 2 B II 4 HGB).[61] Grundsätzlich soll eine Forderung nach dem Einzelrisiko eines jeden Schuldners beurteilt werden.[62] Das ist im Aktienrecht zutreffend. Im GmbH-Recht kommt es wegen der Ausfallhaftung gem. § 24 GmbHG hingegen stets darauf an, ob die GmbH-Gesellschafter als Gesamtheit die Einlage aufbringen können. Nach h. M. ist der Einlagegegenstand auch zu aktivieren und zum Verkehrswert auszuweisen, wenn es sich um eine konzerninterne Transaktion z. B. die Gründung einer 100 %igen Tochtergesellschaft handelt.[63] Dafür spricht, dass andernfalls bei einer späteren Veräußerung Scheingewinne ausgewiesen würden; dagegen spricht jedoch eine Verletzung des Realisationsprinzips auf Ebene des Gesellschafters, weil keine echte Veräußerung des bislang nicht oder zu geringeren Werten angesetzten Vermögensgegenstandes vorliegt. Hält man letzteres Argument für gewichtiger als ersteres, dann ist z. B. bei Einlage eines selbstgeschaffenen Immaterialgutes ein Ansatz allenfalls zu den bislang angesetzten Entwicklungskosten möglich. Beim Kapitalausweis bleibt es aber bei § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB, sodass die Eröffnungsbilanz eine Unterbilanz ausweist.

[61] Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 40; Reiner, in: MüKo-HGB, § 272 HGB Rn. 18 (siehe dort unter Rn. 19 zum seltenen Fall der Gleichzeitigkeit von ausstehender Einlage und eigenen Anteilen).
[62] ADS, § 272 HGB Rn. 66; Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 41.
[63] Z. B. Schneeloch, BB 1987, 481 (487); Schulze-Osterloh, Die anderen Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, in: Martens/Westermann/Zöllner (Hrsg.), Festschrift für Carsten Peter Claussen, Köln u. a. 1997, 769 (779).

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