Tz. 60

Andere Zuzahlungen in das Eigenkapital sind gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu erfassen. Die Abgrenzung zu den anderen Kapitalrücklagen ist wichtig, weil andere Zuzahlungen nicht der Verrechnungsbeschränkung von § 150 Abs. 3, 4 AktG unterliegen. Die Abgrenzung zur Gewinnrücklage ist wichtig, weil eine innerorganschaftliche (und damit während des Gewinnabführungsvertrags) geleistete andere Zuzahlung nicht zum Ausgleich eines Jahresverlustes gem. § 302 Abs. 1 AktG verwendet werden kann.[188] Ebenso ist daran zu denken, dass die Auflösung dieser Rücklagen auch zu einer Minderung des Beteiligungswertes führen muss (vgl. Tz. 75). Die Untergliederung dieses Postens ist insbesondere dann sinnvoll, wenn andere Zuzahlungen wegen gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen z. T. nicht ausgeschüttet werden dürfen oder disquotal geleistet worden sind und wieder ausgeschüttet werden sollen.

 

Tz. 61

Die anderen Zuzahlungen müssen vom Gesellschafter stammen; ebenfalls erfasst sind Dritte, die zusätzliche Leistungen in das Kapital erbringen (d. h. über die eigentlich vereinbarte Leistung hinaus) wie Genussrechtsinhaber[189] oder atypisch stille Gesellschafter. Die Leistungen dürfen nicht im Zusammenhang mit einer Zeichnung von Gesellschaftsanteilen stehen. Als typisches Beispiel wird die Einlage im Wege des "Schütt-aus-hol-zurück-Verfahrens" genannt.[190] Nicht erfasst sind Besserungsvereinbarungen.[191] Die umstrittenen Fälle wie Ausgleichszahlungen für Verluste im Vertragskonzern (vgl. Tz. 66), Zuwendungen der Muttergesellschaft an die Enkelgesellschaft (vgl. Tz. 67), Nachschüsse (vgl. Tz. 64 f.), Genussrechte (vgl. Tz. 71) oder atypisch stille Beteiligungen (vgl. Tz. 72) werden im Anschluss behandelt. Zum Teil ist hier ein gesonderter Posten geboten. Nicht von § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu erfassen sind die Fallgestaltungen, in denen ein Gesellschafter unter dem Verkehrswert einen Gegenstand in die Gesellschaft einbringt. Entweder hat kein Markttest stattgefunden oder der Gesellschaft war der Erwerb des Gegenstandes offensichtlich nichts wert, sodass keine höheren als die tatsächlichen Anschaffungskosten aktiviert werden dürfen und daher auch keine Differenz vorliegt, die als Kapitalrücklage gebucht werden könnte.[192]

[188] BFH v. 8.8.2001, I R 25/00, BFHE 196, 485 (489); anders zuvor noch OLG Frankfurt v. 29.6.1999, 5 U 251/97, NZG 2000, 603 (604); referierend Emmerich, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., München 2013, § 301 AktG Rn. 17.
[189] Dazu auch mit teilw. abw. Ansicht HFA 1/1994, Wpg 1994, 419 (421); Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 140.
[190] ADS, § 272 HGB Rn. 132; Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 272 HGB Rn. 48; Küting/Reuter, in: HdR, § 272 HGB Rn. 126; Mock, in: KK-RechnR, § 272 HGB Rn. 164.
[191] Dazu Schulze-Osterloh, WPg 1996, 97 (102 ff., insbesondere 104: Rückstellung oder Nichtpassivierung).
[192] So auch EuGH, Urt. v. 3.10.2013, C-322/12, NZG 1014, 36; a. A. Schulze-Osterloh, NZG 2014, 1 (4).

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