Tz. 197

Um der missbräuchlichen Strukturierung von Finanzinstrumenten vorzubeugen enthält IAS 32.16B eine Missbrauchsklausel, die sich inhaltlich an IAS 32.16 A(e) orientiert. Neben der kumulativen Erfüllung der Kriterien des IAS 32.16 A darf der Emittent keine anderen Instrumente (no other financial instrument or contract) besitzen, deren erwartete Cashflows über ihre Laufzeit in Summe substanziell von der buchhalterischen oder der ökonomischen Entwicklung des Unternehmens abhängen (vgl. Tz. 194). Außerdem darf kein anderes Instrument den Residualanspruch des Inhabers eines kündbaren Instruments substanziell begrenzen oder festschreiben (substantially restrict or fix), was einem "Abschöpfen" des Residualanspruchs vorab vorbeugen soll.[403] Dies gilt jedoch nicht für Instrumente, bei denen das Unternehmen Folgendes belegen kann (IAS 32.AG14 J):

  • das Instrument wurde unter handelsüblichen Vertragsbedingungen abgeschlossen und
  • es wurde mit einer nicht nahestehenden Partei (vgl. Kapitel 12 Tz. 94 f.) abgeschlossen.
[403] Schmidt, BB 2008, 438.

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