Tz. 167

Nach den Bestimmungen des IAS 32 ist es für eine Klassifizierung als Eigenkapitalinstrument nicht schädlich, wenn eine Bindung an eine (Fremd-)Währung besteht, die von der funktionalen Währung abweicht. Dies bedingt jedoch, dass das Finanzinstrument gemäß IAS 32.16(b)(iii) Rechte, Optionen oder Optionsscheine verkörpert und den bestehenden Eigenkapitalgebern darüber hinaus zu gleichen Teilen offeriert wird. Unbedingte Termingeschäfte, die nicht in der funktionalen Währung der Berichtseinheit dotiert sind, sind demnach von der Ergänzung sowie dem Ausweis als Eigenkapital ausgeschlossen. Dies gilt auch für die nicht allen Eigenkapitalgebern offerierten Instrumente. Bei zusammengesetzten Finanzinstrumenten – und hierbei speziell bei Wandelanleihen – ist die Währungskomponente von besonderer Relevanz. Nach IAS 32.28 ist eine Klassifizierung als Eigenkapital nicht gestattet, sofern ein vereinbartes Wandlungsrecht fixiert ist, jedoch keine Bindung an die funktionale Währung des Emittenten besteht.

 

BEISPIEL

Wechsel der funktionalen Währung bei Wandelanleihen[386]

Die XY-AG, deren funktionale Währung der Euro ist, plant die Emission einer Wandelanleihe. Diese ist vom Zeichner zu einem festgelegten, jedoch in USD denominierten Ausübungspreis wandelbar.

Eine Klassifikation des Wandlungsrechts als Eigenkapital scheidet aus, zumal der Euro die funktionale Währung der XY-AG darstellt. Fragwürdig ist jedoch das Erfordernis bzw. die Möglichkeit zur Neubeurteilung des Wandlungsrechts im Falle eines Wechsels der funktionalen Währung.

Eine abweichende Klassifizierung kann allerdings auch eigenmächtig ausgelöst werden, da sowohl die Festlegung als auch der Wechsel der funktionalen Währung in Übereinstimmung mit IAS 21.36 zumindest partiell im Ermessensbereich der Berichtseinheit liegt. Vor diesem Hintergrund ist eine Betrachtung der Ursache eines Wechsels der funktionalen Währung sowie der Rückwirkungen auf die Klassifizierung des Kapitals geboten.

[386] Freiberg, PiR 2014, 92 (94).

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