Tz. 192

Nach IAS 32.16A(d) darf das Instrument außer der vertraglichen Rückkauf-/Rücknahmeverpflichtung keinem anderen ggü. (no contractual obligation apart from) eine vertraglich zugesicherte Zahlungsverpflichtung oder Verpflichtung zur Lieferung anderer finanzieller Vermögenswerte aufweisen. Nicht schädlich für den Eigenkapitalausweis sind dabei (RIC 3.20 ff.)

  • das Gewinnentnahmerecht nach § 122 Abs. 1 HGB,
  • der Gewinnauszahlungsanspruch nach § 168 Abs. 1 HGB oder
  • das Entnahmerecht für auf den Gesellschafter entfallende persönliche Steuern bzgl. des ihm zuzurechnenden Gewinnanteils des GJ.
 

Tz. 193

Ein individueller Zahlungsanspruch kann hieraus auch dann nicht abgeleitet werden, wenn die Gewinnverwendung gesellschaftsvertraglich nicht an die kollektive Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung gekoppelt ist. Dies setzt den Kollektivbeschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses in der Gesellschafterversammlung voraus, im Zuge dessen die Gesellschafter – sofern der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zur Gewinnverwendung vorsieht – die Thesaurierung beschließen können. Erfolgt dieser Beschluss nicht, resultiert daraus ein impliziter Ausschüttungsbeschluss, der in Höhe des Ausschüttungsbetrags zu einem Fremdkapitalausweis führt (RIC 3.21a f.). Der nicht auszuschüttende Betrag wird den variablen Kapitalkonten der Gesellschafter zugeschrieben. Er unterliegt gem. § 122 Abs. 2 HGB einem Entnahmeverbot und ist entsprechend als Eigenkapital auszuweisen.

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