Tz. 18
Beim Bruttoausweis kann am starren Nominalwertkonzept für den Nennbetragsausweis festgehalten werden, weil die Leistungsfähigkeit des Gesellschafters über Abwertung der ausstehenden Einlagen geschieht. Beim Nettoausweis ist daher umstritten, ob die Leistungsfähigkeit des Gesellschafters mit Blick auf den noch nicht eingeforderten Einlagebetrag zu bewerten ist. Im GmbH-Recht kommt das nach vorliegend vertretener Konzeption bereits nicht in Betracht, weil die gesamte Stammkapitalziffer zur Berechnung des Ausschüttungsvolumens bei Gegenüberstellung zum bilanziellen Vermögen heranzuziehen ist (vgl. Tz. 17).[55] Im Aktienrecht besteht das Bedürfnis, bei Leistungsschwäche des Aktionärs nicht den Eindruck zu erwecken, dass das gezeichnete Kapital voll gedeckt sei. Es gibt immerhin keine Ausfallhaftung. Will man nicht in Beliebigkeit bei der Gesetzesinterpretation verfallen, ist diese Schwäche des Nettoausweises hinzunehmen.[56] Es gibt daher keine Organpflichten, den Gewinnverwendungsbeschluss entsprechend zu korrigieren.[57] Dieser abzulehnenden Lösung gleich kommt die Einbeziehung der geminderten Leistungsfähigkeit des Aktionärs bei § 57 AktG (bzw. nach deren Konzeption bei § 30 GmbHG).[58] Vielmehr muss eine Anhangsangabe genügen[59]; zudem ist der Vorstand verpflichtet, die ausstehende Einlage einzufordern[60], um einerseits nicht bis zur völligen Leistungsunfähigkeit des Aktionärs zu warten, andererseits den Vermögenszustand durch Abschreibung der dann eingeforderten Einlage zutreffend zu dokumentieren.
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