Tz. 186

IAS 32.16A(c) verlangt, dass die kündbaren Instrumente identische Ausstattungsmerkmale (identical features) aufweisen. Allerdings nennt der Standard selbst hierfür lediglich beispielhaft deren Kündbarkeit und dass die Formel oder Methode zur Ermittlung des Rückkauf- oder Rücknahmepreises für alle Instrumente in dieser Klasse von Instrumenten gleich sein muss. Eine Abfindung bestimmter Gesellschafter auf Buchwertbasis und anderer Gesellschafter auf Zeitwertbasis würde damit zu einem Verstoß gegen diese Anforderung führen.

 

Tz. 187

Gerade aus der Perspektive deutscher Personengesellschaften ergeben sich in Bezug auf die Ausstattungsmerkmale verschiedene Fragestellungen. So haben z. B. Komplementär und Kommanditist im Regelfall deutlich voneinander abweichende Rechte: Der Komplementär ist i. d. R. zur Geschäftsführung befugt, hat weitreichendere Informationsrechte und trägt als Vollhafter ein anderes Risiko als der Kommanditist. In diesem Zusammenhang stellt RIC 3.15 klar, dass sich die Anforderung des IAS 32.16A(c) ausschließlich auf finanzielle Ausstattungsmerkmale bezieht. Weder die Geschäftsführungsbefugnis des Komplementärs, noch dessen Informationsrechte oder Vollhafterstellung wirken demnach schädlich für den Eigenkapitalausweis. Sie sind – analog der Logik des IAS 32.AG14F – als eigene Merkmale separat von der Einlage zu betrachten. Allerdings können diese Unterschiede Hinweise auf Abweichungen auch bei den finanziellen Ausstattungsmerkmalen geben (RIC 3.16).

 

Tz. 188

Zu den finanziellen Ausstattungsmerkmalen zählt v. a. die Beteiligung am Periodenergebnis und am Liquidationserlös, aber auch wesentliche Unterschiede bei den Einzahlungs-/Entnahmemodalitäten (Höhe, Zeitpunkt etc.) für einzelne Gesellschafter.[396]

 

Tz. 189

In Bezug auf eine ungleiche Verteilung von Stimmrechten werden die Voraussetzungen des IAS 32.16A(c) dann nicht verletzt, wenn diese zwar ungleich, trotzdem aber proportional zur Beteiligungsquote des Inhabers verteilt sind (RIC 3.18).

 

BEISPIEL

Der geschäftsführende Komplementär einer KG ist nicht i. S. von Gesellschaftsanteilen an dieser beteiligt, besitzt aber Stimmrechte an der Gesellschaft. Da er trotz eines Kapitalanteils von 0 % einen Stimmrechtsanteil von > 0 % besitzt, ist von einer nicht beteiligungsproportionalen Stimmrechtsverteilung auszugehen. Diese wirkt sich schädlich auf den Eigenkapitalausweis der Finanzinstrumente aus.[397]

 

Tz. 190

Existieren neben den kündbaren Instrumenten ewig laufende Instrumente, z. B. ewig laufende Genussrechte, ist ein Eigenkapitalausweis der kündbaren Instrumente nicht zwingend ausgeschlossen. Voraussetzung für den Eigenkapitalausweis ist jedoch, dass die ewig laufenden Instrumente dem kündbaren Instrument im Liquidationsfall im Rang vorgehen (RIC 3.19).

 

Tz. 191

Gewährt ein Gesellschafter ein Gesellschafterdarlehen und erklärt er hierfür einen qualifizierten Rang­rücktritt, kann dies schädlich für den Eigenkapitalausweis der Gesellschafteranteile sein. Mit dem Rangrücktritt fällt das Gesellschafterdarlehen in die letztrangige Kapitalklasse und ist entsprechend auf identische Ausstattung mit den Gesellschafteranteilen zu prüfen (RIC 3.39). Da das Darlehen i. d. R. andere finanzielle Ausstattungsmerkmale aufweist als die Gesellschafteranteile, ist von einer Verletzung des IAS 32.16A(c) auszugehen.

[396] Zwirner/König, KoR 2013, 5.
[397] Zwirner/König, KoR 2013, 5.

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