Tz. 17

Anders als beim Bruttoausweis kann beim Nettoausweis für die Bemessung des ausschüttungsfähigen Vermögens entweder an die um das abgesetzte Kapital gekürzte Nennbetragsziffer oder an die volle Nennbetragsziffer (d. h. das Grund- bzw. Stammkapital) angeknüpft werden. In letzterem Fall beginnt die Möglichkeit der Ausschüttung erst deutlich später bzw. ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ist wesentlich höher.[48] Im Aktienrecht wird die Grundkapitalziffer bei nicht eingeforderten Beträgen gem. Art. 17 Abs. 2 RL 2012/30/EU v. 25.10.2012[49] gemindert. Der nicht eingeforderte Betrag ist bei der Bemessung des Ausschüttungsvolumens außen vor zu lassen.[50] Das GmbH-Recht muss hingegen nicht auf die EU-Richtlinie Rücksicht nehmen und die ganz h. M. hält für das Ausschüttungsvolumen die ungekürzte Stammkapitalziffer für maßgebend. Das führt bis zur Einforderung des gesamten Stammkapitals zu einem geminderten Ausschüttungsvolumen. Daher will die h. M. dieses Ergebnis korrigieren, indem nicht eingeforderte Einlagen gedanklich aktiviert werden.[51] Eine gewichtige Gegenansicht orientiert sich strikt am tatsächlichen bilanziellen Vermögen und der Stammkapitalziffer.[52] Allein letztere Auffassung überzeugt. Das Kapitalschutzsystem ist an das Handelsbilanzrecht geknüpft. Um Beliebigkeit bei der Ergebnisfindung zu vermeiden, muss die Minderung des Ausschüttungsvolumens akzeptiert werden.[53] Andernfalls könnte man über die Gesetzesänderung hinweggehen und gleich zum Wahlrecht nach alter Rechtslage zurückkehren. Letztlich kann die Gesellschaft die ausstehenden Einlagen einfordern und auf diese Weise das Ausschüttungsvolumen maximieren.[54]

[48] Bsp. zum nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag bei ADS, § 268 HGB Rn. 93.
[49] ABl. 2012, L 315, 74.
[50] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 272 HGB Rn. 19.
[51] Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 30 GmbHG Rn. 15; Lutter/Hommelhoff, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 30 GmbHG Rn. 13; Kropff, ZIP 2009, 1137 (1139 f.); Reiner, in: MüKo-HGB, § 272 HGB Rn. 12; Verse, Auswirkungen der Bilanzrechtsmodernisierung, in: Gesellschaftsrecht in der Diskussion Band 15 (2009), Köln 2010, 67 (89); Verse, in: Scholz, GmbHG, § 30 GmbHG Rn. 63 m. w. N.
[52] Mock, in: KK-RechnR, § 272 HGB Rn. 57; Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 272 HGB Rn. 20; Kessler/Suchan, Kapitalschutz bei Erwerb eigener Anteile nach BilMoG, in: Festschrift für Peter Hommelhoff, Köln 2012, 509 (516 f.).
[53] Zutreffend die Verknüpfung von Bilanzrecht und Gesellschaftsrecht bei Mock, in: KK-RechnR, § 272 HGB Rn. 57.
[54] Zutreffender Hinweis bei Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 272 HGB Rn. 20.

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