Tz. 166

Auch ohne Änderungen wesentlicher vertraglicher Konditionen kann eine Reklassifizierung geboten sein. Kommt es zu einem Wechsel von Eigen- zu Fremdkapital, ist die zum beizulegenden Zeitwert vorzunehmende Gegenbuchung der Zugangsbewertung der finanziellen Verbindlichkeit unmittelbar im Eigenkapital vorzunehmen (IAS 32.33). Ist ein Wechsel von Fremd- zu Eigenkapital geboten, so liegt mit Blick auf die fehlende Neuverhandlung der Konditionen kein debt-for-equity swap vor (IFRIC 19.2). Demnach fehlt es an spezifischen Vorgaben[384] für die bei Wechsel von Fremd- zu Eigenkapital gebotene Reklassifizierung. Wegen des Analogieverbots des IAS 32.96B scheidet der Rückgriff auf die Vorgaben für kündbare Finanzinstrumente (vgl. Tz. 181 ff.) – und damit ein Abstellen auf den Buchwert für die Bewertung der Zuführung des Eigenkapitals (IAS 32.16F(b)) – aus. Gemäß IAS 32AG32 ist bei zusammengesetzten Finanzinstrumenten (vgl. Tz. 208) die Ergebniswirkung bei Umbuchung von Verbindlichkeitskomponenten ins Eigenkapital zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht zu erfassen. Sofern die Reklassifizierung nicht das Resultat einer Verhandlung der beteiligten Parteien darstellt, ist nach im Schrifttum vertretener Auffassung jedoch die GuV-neutrale Umbuchung zum Buchwert vorzuziehen.[385]

[384] Zum Vorschlag eines Methodenwahlrechts KPMG, Insights into IFRS 2013/14, 1557 f.
[385] Freiberg, PiR 2014, 92 (93).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge