Tz. 164

Eine Änderung wesentlicher vertraglicher Konditionen ist als Beendigung des vorliegenden und als gleichzeitiger Abschluss eines neuen Finanzinstruments zu interpretieren. Es kommt demnach zu einer Substitution des bisher erfassten Instruments, wodurch es zwingend zur Erfassung eines neuen Finanzinstruments kommt. Für dieses ist eine – dann erstmalige – Klassifizierung im Zugangszeitpunkt geboten. Eine Neubeurteilung ist demzufolge nicht notwendig. In Bezug auf die bilanziellen Konsequenzen ist zwischen den Richtungen des Wechsels zu differenzieren.[382]

 

Tz. 165

Wenn aus einer ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit aufgrund von Änderungen wesentlicher vertraglicher Konditionen ein Eigenkapitalinstrument wird, ist eine Ausbuchung geboten (IAS 39.39 bzw. IFRS 9.3.3.1). Die Abbildung des Wechsels zu einem Eigenkapitalinstrument erfolgt, sofern eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis ausgeschlossen ist, als sog. debt-for-equity swap (IFRIC 19.2). Sofern eines der beiden in IAS 32.16 kodifizierten Abgrenzungsmerkmale durch die Änderungen wesentlicher vertraglicher Konditionen nicht mehr erfüllt ist, ist entsprechend eine finanzielle Verbindlichkeit zu erfassen. Die Zugangsbewertung hat zum beizulegenden Zeitwert zu erfolgen (IAS 39.43 bzw. IFRS 9.5.1.1), wobei eine Verrechnung des Unterschiedsbetrags zum bisherigen Buchwert des Eigenkapitalinstruments unmittelbar im Eigenkapital geboten ist (IAS 32.33).[383]

[382] Freiberg, PiR 2014, 92 (92).
[383] Freiberg, PiR 2014, 92 (92).

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