Tz. 16

§ 272 Abs. 1 Satz 3 HGB verlangt, dass die ausstehenden nicht eingeforderten Einlagen offen abzusetzen sind. Noch keine Forderung, sondern ein Posten gem. § 272 Abs. 1 Satz 3 HGB ist auszuweisen, wenn die Einlage bereits fällig, jedoch noch nicht eingefordert worden ist.[45] Das Agio unterfällt vor seiner Einforderung nach h. M. nicht § 272 Abs. 1 Satz 3 HGB.[46] Wegen der Pflicht zur sofortigen Agioleistung im Aktienrecht spielt diese Frage nur im GmbH-Recht eine Rolle. Mit Recht will die Gegenauffassung § 272 Abs. 1 Satz 3 HGB auch auf das Agio anwenden.[47] Es handelt sich ebenso wie die Leistungen auf das gezeichnete Kapital um ausstehende Einlagen. Das alleinige Abstellen auf das gezeichnete Kapital ist zu formalistisch und wird dem Zweck der Vorschrift nicht gerecht. Der Bilanzleser will durch das Absetzen der offenen Beträge ersehen, welche Forderungen gegen die Gesellschafter noch ausstehen und auf jeden Fall eingefordert werden können.

[45] Mock, in: KK-RechnR, § 272 HGB Rn. 47 ff.
[46] ADS, § 272 HGB Rn. 107; Reiner, in: MüKo-HGB, § 272 HGB Rn. 72.
[47] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 272 HGB Rn. 17.

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