Tz. 163

Bei der Ersterfassung eines Instruments ist zwingend eine Klassifikation in Fremd- oder Eigenkapital vorzunehmen. In manchen Fällen besteht jedoch eine Zulässigkeit oder ein Gebot zur Reklassifizierung von Finanzinstrumenten.[380] Eine Reklassifizierung kann sich einstellen im Falle

  • von Modifikationen oder Neuaushandlungen der vertraglichen Konditionen oder
  • bei Änderung der Umstände der zugrunde liegenden Bedingungen.[381]
[380] EY, International GAAP 2014, 3048.
[381] Freiberg, PiR 2014, 92 (92).

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