Tz. 39
Erworbene Anteile können eingezogen werden. Details sind in § 237 AktG geregelt. Auf die Kommentierungen dazu wird verwiesen (vgl. Tz. 24).[105]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
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