Tz. 39

Erworbene Anteile können eingezogen werden. Details sind in § 237 AktG geregelt. Auf die Kommentierungen dazu wird verwiesen (vgl. Tz. 24).[105]

[105] Aus der bilanzrechtlichen Literatur Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 87 ff.; Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 272 HGB Rn. 75 ff.

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