Tz. 9

Die Bedeutung von § 272 HGB kann kaum überschätzt werden. Auch wenn das Bilanzrecht zivilrechtliche Sachverhalte nur abbilden soll, sind mit dieser Vorschrift klassische Fragen des gesellschaftsrechtlichen Kapitalschutzes verbunden.[10] Gibt man dem Bilanzrecht die Aufgabe der Ermittlung und des Ausweises des Vermögensstandes der Gesellschaft und dem Gesellschaftsrecht die Aufgabe, für die einzelnen Gesellschaftstypen einen Vermögensschutz zu definieren, ist die Bedeutung von § 272 HGB eher im Gesellschaftsrecht als im Bilanzrecht zu finden.[11] Nach wie vor nicht endgültig ausgeleuchtet ist die These von der bloßen Hilfs- und Folgefunktion des Bilanzrechts zur Abbildung zivilrechtlicher Sachverhalte.[12] Paradigmatisch hierfür ist gerade die Einordnung von Mezzanine-Kapital im Kontext des § 272 HGB. Soll § 272 HGB nur die Wertungen des Gesellschaftsrechts abbilden oder gibt der innerhalb von § 272 HGB gewählte Posten vor, wie z. B. die Einlage des atypisch stillen Gesellschafters zur Verrechnung von Verlusten herangezogen werden kann?

 

Tz. 10

Durch das BilRUG ist die Diskussion um die phasengleiche Aktivierung erneut in die Diskussion geraten. Nunmehr ist in § 272 Abs. 5 HGB n. F. die Aktivierung verbunden mit einer Ausschüttungssperre vorgesehen. In mehrstufigen Konzernen ist auch diese Lösung ggf. nicht ausreichend, weil gerade wegen der Ausschüttungssperre der entsprechende Betrag pro Jahr nur auf die nächsthöhere Konzernstufe ausgereicht werden kann.[13]

[10] Zur Verzahnung von Gesellschaftsrecht und Bilanzrecht siehe Mock, in: KK-RechnR, § 272 HGB Rn. 11.
[11] Überblick zu den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, die sich auf das Eigenkapital (im Sinne von § 272 HGB) beziehen bei Küting/Reuter, in: HdR, § 272 HGB Rn. 4.
[12] So z. B. Schön, ZHR 159 (1995), 351 (359); Wilhelmi, Der Grundsatz der Kapitalerhaltung im System des GmbH-Rechts, Baden-Baden 2001, 108.
[13] Haaker, DB 2015, 510 f.

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