Tz. 78

Anders als die Kapitalrücklage stammt die Gewinnrücklage nicht aus Kapitalzuführungen von außen, sondern wird aus Erträgen der Gesellschaft gebildet.[258] Diese Differenzierung erlangt nicht nur im Aktienrecht für den Umfang der ausschüttungsfähigen Beträge (§ 150 Abs. 3, Abs. 4 AktG) Relevanz, sondern auch für eine mögliche Minderung des Beteiligungsausweises beim Gesellschafter, wenn ihm Erträge aus einer aufgelösten Kapitalrücklage zufließen (vgl. Tz. 75). § 272 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 HGB gibt vor, welche Gewinnrücklagen auszuweisen sind. Dazu kann im Gliederungsschema auf § 266 Abs. 3 A.III. HGB zurückgegriffen werden.

[258] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 272 HGB Rn. 56.

aa) Gesetzliche Rücklage

 

Tz. 79

Gem. § 272 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 Var. 1, § 266 Abs. 3 A.III.1. HGB sind gesetzlich gebundene Rücklagen auszuweisen. Darunter fällt die gem. § 150 Abs. 1 AktG zu bildende gesetzliche Rücklage. Ihrer bedarf es jedoch nicht, wenn die Kapitalrücklagen der AG zusammen den zehnten Teil (oder einen nach Satzung bestimmten höheren Teil) des Grundkapitals erreicht haben (§ 150 Abs. 2 AktG). Auf die gesetzliche Rücklage wird es vornehmlich nach Verlustjahren ankommen, wenn die Kapitalrücklagen (restlos) in zulässiger Weise zur Verrechnung mit Verlusten aufgelöst worden sind (§ 150 Abs. 3 AktG). Handelt es sich um eine abhängige AG bei einem Unternehmensvertrag, modifiziert § 300 AktG den § 150 Abs. 2 AktG hinsichtlich der jährlich einzustellenden Beträge. Aber auch in diesem Fall bleibt es bei 10 % des gezeichneten Kapitals.

 

Tz. 80

Ebenfalls gesetzliche Rücklage ist die Ansparrücklage in der UG, die gem. § 5a Abs. 3 GmbHG in jedem Jahr aus einem Viertel des Jahresüberschusses angereichert werden muss. Diese ist der Höhe nach nicht beschränkt und wird fortwährend aufgebaut, solange die UG nicht in eine GmbH geändert worden ist.[259] § 5a Abs. 3 Satz 2 GmbHG gibt recht großzügig die Maßstäbe zu ihrer Auflösung vor: Sie darf verwendet werden, um einen aufgelaufenen Jahresverlust oder Verlustvortrag auszugleichen. Ergeben sich im Folgejahr erneut Gewinne, muss sie nicht vorrangig wieder aufgebaut werden, sondern kann aus dem betreffenden Viertel langsam wieder aufgefüllt werden.[260]

 

Tz. 81

Eine weitere gesetzliche Rücklage ist gem. § 272 Abs. 5 HGB für ausschüttungsgesperrte Erträge aus Beteiligungen zu bilden.

[259] H. F. Müller, ZGR 2012, 81 (88); Westermann, in: Scholz, GmbHG, § 5a GmbHG Rn. 29.
[260] H. F. Müller, ZGR 2012, 81 (87).

bb) Satzungsmäßige Rücklagen

 

Tz. 82

Die Satzung einer GmbH kann vorsehen, dass Beträge zwingend in Rücklagen einzustellen sind. Nicht hierher gehören Rücklagen, zu deren Bildung die Geschäftsführer durch die Satzung ermächtigt sind; hier fehlt es am bindenden Element.[261] Es können in der Satzung bestimmte Zwecke vorgegeben werden, jedoch ist auch die zweckfreie Bildung möglich.[262] Prinzipiell wird man dem beipflichten können, jedoch kann die zweckfreie Bildung ggf. zu Problemen führen, die durch Rückgriff auf die Treuepflicht zu lösen sind. So ist daran zu denken, dass ein Gesellschafter aus wichtigem Grund ausscheidet und aufgrund zu hoher satzungsmäßiger Rücklagen nicht abgefunden werden kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Bei Zweckbindung der Rücklagen wird man ohne weiteres eine Auszahlungssperre akzeptieren können, nicht jedoch bei zweckfreien Rücklagen. Hier geht es nur um die Stärkung der Kapitalbasis, was in diesem Fall ggf. zurückzutreten hat.

 

Tz. 83

In der AG lässt § 58 Abs. 1 AktG satzungsmäßige Rücklagen nur für den Fall zu, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt. Gleichwohl besagt § 58 Abs. 1 Satz 2 AktG, dass aufgrund einer solchen Regelung eine Einstellung in die sonstigen Gewinnrücklagen stattfindet. Zutreffend ordnet die h. M. den Ausweis als andere Gewinnrücklagen ein[263], weil die Vorschrift nur einen Kompetenzkonflikt regeln will. Daher haben satzungsmäßige Rücklagen in der AG keine praktische Bedeutung.[264]

[261] Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 272 HGB Rn. 250; Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 226 f.
[262] ADS, § 272 HGB Rn. 151.
[263] ADS, § 272 HGB Rn. 153; Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 272 HGB Rn. 250; Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 228; Reiner, in: MüKo-HGB, § 272 HGB Rn. 113; Küting/Reuter, in: HdR, § 272 HGB Rn. 160.
[264] Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 229.

cc) Sonstige Gewinnrücklagen

 

Tz. 84

In diesem Posten sind alle Gewinnrücklagen zu verbuchen, die weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung gebildet werden müssen.[265] Da sind die Einstellungen gem. § 58 Abs. 1 AktG, § 58 Abs. 2 AktG und § 58 Abs. 3 AktG bzw. § 29 Abs. 2 GmbHG[266] sowie die Wertaufholungsrücklage gem. § 58 Abs. 2a AktG, § 29 Abs. 4 GmbHG[267].

[265] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 272 HGB Rn. 63; Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 231 f.
[266] ADS, § 272 HGB Rn. 157; Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 272 HGB Rn. 63.
[267] Ausführlich dazu Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 272 HGB Rn. 64; Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 233 ff.

dd) Ausschüttungsgesperrte Mittel

 

Tz. 85

§ 268 Abs. 8 HGB statuiert für selbst geschaffene Immaterialgüter, einen Überhang an ak...

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