Tz. 84
In diesem Posten sind alle Gewinnrücklagen zu verbuchen, die weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung gebildet werden müssen.[265] Da sind die Einstellungen gem. § 58 Abs. 1 AktG, § 58 Abs. 2 AktG und § 58 Abs. 3 AktG bzw. § 29 Abs. 2 GmbHG[266] sowie die Wertaufholungsrücklage gem. § 58 Abs. 2a AktG, § 29 Abs. 4 GmbHG[267].
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