Tz. 14

Gesellschaftsrechtliche Ausgangslage: Die Aktiengesellschaft bzw. eine Kapitalerhöhung werden nur eingetragen, wenn die Bareinlage wenigstens zu einem Viertel geleistet (§ 36 Abs. 2, § 188 Abs. 2 AktG) wurde. Zur Bareinlage gehört das Agio.[31] Dieses muss in der AG vollständig geleistet werden (§ 36a Abs. 1 AktG).[32] Sacheinlagen sind vollständig zu leisten (§ 36a Abs. 2 Satz 1 AktG). Sowohl gesellschaftsrechtlich als auch bilanzrechtlich problematisch ist der Aufschub von 5 Jahren, wenn der Aktionär sich zur Übertragung eines Gegenstandes verpflichtet. Eine GmbH bzw. ihre Kapitalerhöhung werden hingegen nur eingetragen, wenn die Bareinlage wenigstens zu einem Viertel geleistet ist (§ 7 Abs. 2 GmbHG), doch muss wenigstens 12.500 EUR erreicht werden. Das Agio zählt hier nicht dazu.[33] Sacheinlagen müssen grundsätzlich vollständig erbracht sein (§ 7 Abs. 3 GmbHG). Eingeforderte Nachschüsse sind separat auszuweisen.[34] Nicht zu den ausstehenden Einlagen gehören ferner: Forderungen aus Vorbelastungshaftung, Differenzhaftung oder unzulässiger Kapitalrückgewähr.[35] Sie sind bei Kenntnis zu aktivieren.[36] Es ist kein Passivposten zu bilden.[37] Bei der Differenzhaftung entsprach der Vermögensgegenstand nicht dem angesetzten Wert, sodass nur eine Abschreibung kompensiert wird. Hingegen betrifft die Vorbelastungshaftung ein Verwirtschaften der Mittel vor der Eintragung. Steuerrechtlich wird eine Leistung in das Kapital anzunehmen sein (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KStG[38]). Handelsrechtlich soll aber bloß ein Verlust ausgeglichen werden. Die Situation ähnelt dem Verlustausgleich beim Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Für den Gesellschafter handelt es sich um Aufwand[39] und bei der Gesellschaft um Ertrag.[40] Es kommt auch folgender Vergleich in Betracht: Der später zum Ausgleich der Vorbelastungshaftung nötige Betrag hätte auch zuvor als Agio gezahlt werden können. Dann wäre zwar eine Rücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB gebildet worden – jedoch wäre diese zum Ausgleich der aufgelaufenen Verluste aufgelöst worden. Die Ausgleichszahlung zur Beseitigung einer Vorbelastungshaftung dient (auch) der Beseitigung eines Bilanzverlustes, sodass ein Ausweis in der Kapitalrücklage mit sofortiger Auflösung unnötige Förmelei wäre.[41] In der AG kommt es somit nicht zu einem gesonderten Ausweis in Bilanz oder Anhang gem. § 152 Abs. 2 AktG.

[32] Koch, in: Hüffer, AktG, § 36a AktG Rn. 2.
[33] BGH v. 6.12.2011, II ZR 149/10, BGHZ 191, 364 Rz. 17; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 5 GmbHG Rn. 5a.
[34] Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 33.
[35] Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 34; Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 42 GmbHG, § 272 HGB Rn. 106.
[36] So auch Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 42 GmbHG, § 272 HGB Rn. 106.
[37] A. A. wohl Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 34: Eigene Bilanzgruppe nach Eigenkapital (A).
[38] Körperschaftsteuergesetz vom 15.10.2002 (BGBl. I 4144).
[39] ADS, § 253 HGB Rn. 45 (aber nur zum Aufwand beim gebenden Gesellschafter).
[40] Gelhausen, in: IDW, WP-Hdb. I, F Rn. 602 (§ 275 Abs. 2 Nr. 19a, Abs. 3 Nr. 18a HGB a. F. für Ertrag aus Verlustübernahme; nunmehr § 275 Abs. 2 Nr. 16a, Abs. 3 Nr. 15a HGB).
[41] So auch Schulze-Osterloh, die anderen Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, in: Martens/Westermann/Zöllner (Hrsg.), Festschrift für Carsten Peter Claussen, Köln u. a. 1997, 769 (779).

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