Tz. 97

Der Rücklagebetrag ist in der Höhe der im Gegenzug aktivierten Anteile am herrschenden Unternehmen zu bemessen. Bei unentgeltlichem Erwerb ist nichts zu aktivieren und daher auch keine Rücklage zu bilden.[292]

[292] Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 215.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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