Tz. 284
Die Verpflichtung einen Eigenkapitalspiegel zu erstellen gilt nach §§ 264 Abs. 1 Satz 2, 297 Abs. 1 Satz 1 HGB für
- nicht selbst konzernrechnungslegungspflichtige kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB sowie gem. § 5 Abs. 2a Satz 2 PublG für andere kapitalmarktorientierte Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des PublG und nicht unter die Ausnahme des § 264 Abs. 3 HGB fallen, bezogen auf den Jahresabschluss und
- nach §§ 290 Abs. 1, 264a HGB für alle konzernrechnungslegungspflichtigen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sowie für andere konzernrechnungslegungspflichtige (§ 13 Abs. 1 PublG) und zugleich kapitalmarktorientierte (§ 13 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz PublG) Mutterunternehmen, die in den Anwendungsbereich des PublG fallen, bezogen auf den Konzernabschluss.
BEISPIEL
Eine i. S. d. § 264d HGB selbst kapitalmarktorientierte (Tochter-)Kapitalgesellschaft, Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a oder ein anderes Unternehmen i. S. d. § 1 PublG muss auch dann den eigenen Jahresabschluss um einen Eigenkapitalspiegel ergänzen, wenn es in den Konsolidierungskreis des Konzernabschlusses eines Mutterunternehmen einbezogen ist.
Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung besteht nur für die nach § 264 Abs. 3 HGB von der Erstellung eines erweiterten Jahresabschluss ausgenommenen Tochtergesellschaften.
Für nicht konzernrechnungslegungspflichtige Gesellschaften gilt diese Verpflichtung auch dann, wenn nach § 325 Abs. 2a HGB freiwillig ein (Einzel-)Jahresabschluss nach IFRS erstellt und bekannt gegeben wird, der einen Eigenkapitalspiegel enthält. Die freiwillige Erstellung eines IFRS-Einzelabschlusses befreit nach den Vorschriften der §§ 264, 325 HGB weder von der Erstellung eines vollständigen Jahresabschlusses nach HGB noch von dessen Offenlegung nach § 325 Abs. 2b Nr. 3 HGB.[484]
Die Konzernrechnungslegungspflicht kann sich aus § 290 HGB oder § 11 PublG ergeben. Ein freiwillig erstellter Konzernabschluss befreit nicht konzernrechnungslegungspflichtige Unternehmen nicht von der Pflicht zur Erstellung eines vollständigen Jahresabschlusses, der nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB auch einen Eigenkapitalspiegel enthalten muss. Der eindeutige Wortlaut des § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB ist keiner teleologischen Reduktion zugänglich. Der Eigenkapitalspiegel eines Konzernabschlusses ist mit dem Eigenkapitalspiegel eines Jahresabschlusses nicht notwendig funktions- und inhaltsgleich.[485]
Zeitlich gilt die Verpflichtung zur Erstellung eines Eigenkapitalspiegels wie in der folgenden Tabelle dargestellt:
Konzernabschluss nur der börsennotierten Mutterunternehmen | nach dem 31.12.1998 beginnende Geschäftsjahre | Art. 46 Abs. 1 EGHGB |
Konzernabschluss aller darüber hinaus kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen | nach dem 31.12.2002 beginnende Geschäftsjahre | Art. 54 Abs. 1 Satz 1 EGHGB |
Konzernabschluss aller weiteren Mutterunternehmen | nach dem 31.12.2004 beginnende Geschäftsjahre | Art. 58 Abs. 3 Satz 1 EGHGB |
Jahresabschluss aller nicht konzernrechnungslegungspflichtigen kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB, soweit nicht die Ausnahme des § 264 Abs. 3 HGB greift | nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre | Art. 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB |
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