Tz. 239

Die Vorschriften des IFRS 2 sind von allen IFRS-Anwendern auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, anzuwenden. Für kleine und mittelgroße Gesellschaften gibt es nach dem IFRS for SMEs (Abschnitt 26) geringfügige Erleichterungen. Diese betreffen vor allem den Detaillierungsgrad der Anhangangaben sowie die Möglichkeit, subjektive Schätzungen der Unternehmensleitung in die Bewertung von Bezugsrechten einfließen zu lassen. Diese Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass für kleine und mittlere Unternehmen mangels Börsennotierung häufig keine Kapitalmarktdaten zur Objektivierung der Bewertungsparameter vorliegen.

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