Tz. 5

Die Vorschrift ist grundsätzlich auf alle Kapitalgesellschaften anwendbar. Mit den in § 264c Abs. 2 HGB vorgegebenen Modifikationen kann sie auch auf Personengesellschaften angewendet werden; jedoch sind die Unterschiede zu groß, sodass § 272 HGB praktisch dort nicht angewendet wird.[9]

 

Tz. 6

Das AktG enthält ergänzende Vorschriften. Da wären zum Ausweis des Grundkapitals § 152 Abs. 1, § 160 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 AktG. Da wären zum Umgang mit der Kapitalrücklage § 150 Abs. 3, Abs. 4, § 152 Abs. 2, § 208, § 230 Satz 2, § 231, § 232, § 233, § 237 Abs. 5, § 240 AktG. Da wären zur Bildung der Gewinnrücklage § 58 Abs. 13, § 150 Abs. 1, Abs. 2, § 300, § 324 AktG und zur Auflösung § 301 Satz 2, § 302 Abs. 1, § 324 AktG. § 218 Satz 2 AktG regelt die Sonderrücklage zum Ausweis eines Differenzbetrags zwischen dem Ausgabebetrag einer Wandelschuldverschreibung und dem höheren Gesamtnennbetrag der im Rahmen eines bedingten Kapitals zu gewährenden Bezugsaktien nach Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

 

Tz. 7

§ 286 AktG enthält Zusatzregelungen zu den Einzahlungsverpflichtungen eines persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer KGaA bzw. zum nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Verlustausweis.

 

Tz. 8

§ 42 GmbHG enthält ergänzende Regelungen zum Kapitalausweis der GmbH. Insbesondere regelt § 42 Abs. 2 Satz 3 GmbH den Ausweis eingeforderter Nachschüsse. § 57d Abs. 1 GmbHG enthält eine Sondervorschrift für Kapitalerhöhungen; § 58a Abs. 2, § 58b, § 58d Abs. 1 GmbHG enthalten Sonderregelungen zu Kapitalherabsetzungen. § 5a Abs. 3 GmbHG regelt den gesonderten Ausweis einer gesetzlichen Rücklage bei der UG.

[9] Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 272 HGB Rn. 1.

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