Tz. 254

Für anteilsbasierte Vergütungstransaktionen mit Barausgleich sieht IFRS 2.30 entsprechend der Gläubigerposition der Vergütungsempfänger eine Gegenbuchung im Fremdkapital vor. Die unsichere Zahlungsverpflichtung ist durch Bildung einer Rückstellung zu erfassen und im Zeitablauf unter Berücksichtigung neuer Information anzupassen. Soweit erst in der Zukunft zu erbringende Leistungen vergütet werden, ist die Rückstellung nach IFRS 2.32 nur in dem Umfang zu bilden, in dem die Leistung bereits erbracht wurde.

 

Tz. 255

Die unterschiedliche Rechtsposition der Vergütungsempfänger führt also zu grundlegend unterschiedlichen Bilanzwirkungen. Während für Transaktionen mit Barausgleich eine regelmäßige Neubewertung vorgesehen ist, werden spätere Wertschwankungen bei Transaktionen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente nicht erfasst. Ein besserer Vergleich der GuV-Wirkungen beider Arten von Transaktionen würde durch einen separaten Ausweis folgender Komponenten möglich:[458]

  • Der Teil der Aufwendungen, der bei einer vergleichbar ausgestalteten Vereinbarung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente über den Leistungszeitraum als Aufwand anzusetzen wäre.
  • Der verbleibende Teil der Aufwendungen, der durch die Wahl einer Transaktion mit Barausgleich begründet ist und insofern als Finanzierungsaufwand klassifiziert werden kann.

Im Standardentwurf zu IFRS 2 wurde eine solche Aufteilung als verpflichtende Angabe gefordert. Im endgültigen Standard wird sie jedoch nur noch in der Begründung als eine mögliche Zusatzangabe genannt (IFRS 2.BC252–BC255).

[458] Pellens u. a., IFRS, 543.

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