Tz. 107

Unabhängig vom Verständnis der "Beträge, auf deren Zahlung die Gesellschaft einen Anspruch hat", ist es unbestritten, dass die Grundsätze zur phasengleichen Vereinnahmung von Dividenden nach der "Tomberger"-Rechtsprechung[309] weiterhin anwendbar bleiben.[310] Die "Tomberger"-Grundsätze besagen, dass eine Muttergesellschaft die Gewinnansprüche gegen ihre Tochtergesellschaft bei zeitgleichen Geschäftsjahren noch für das abgelaufene Geschäftsjahr realisiert (und phasengleich in ihrem Jahresabschluss auszuweisen hat), wenn sie die Tochtergesellschaft beherrscht und in der Tochtergesellschaft über eine Gewinnausschüttung beschlossen worden ist, bevor der Jahresabschluss der Muttergesellschaft geprüft worden ist.[311] Wegen der Beherrschung liegt nur eine technische Verschiebung der Gewinnzurechnung vor, sodass ein wertaufhellender Umstand angenommen wird.[312] Die Dividende wird deswegen der Muttergesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr zugerechnet, weil sie die Ausschüttung des Betrags in dieser Höhe kraft ihrer Herrschaft erzwingen kann.[313]

 

BEISPIEL

Die M-GmbH ist an der T-GmbH mit einer Mehrheit beteiligt. Das Geschäftsjahr beider Gesellschaften endet am 31. Dezember. Die T-GmbH stellt im Januar bzw. Februar ihren JA auf; in der Gesellschafterversammlung Anfang März wird der JA festgestellt und die Ausschüttung von Gewinn beschlossen. Die Geschäftsleitung der M-GmbH kann bei Ausnutzung der Frist von drei Monaten (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB) zur Aufstellung des JA den Betrag einbuchen und muss keine ausschüttungsgesperrte Rücklage ausweisen. Nach der Andeutung in BGHZ 137, 378 (381 f.) genügt es, wenn die T-GmbH bis zur Prüfung des JA der M-GmbH über ihre Gewinnverwendung beschließt; ohne Prüfung wird man sogar auf den Zeitpunkt der Feststellung des JA bei der M-GmbH abstellen müssen.

[309] BGHZ 137, 378; zuvor BGHZ 65, 230.
[310] AKBR, BB 2015, 876; Kirsch, DStZ 2015, 103 (106); Oser/Orth/Wirtz, DB 2015, 197 (199).
[311] BGHZ 137, 378 (381 f.).
[312] BGHZ 137, 378 (382).
[313] BGHZ 137, 378 (382).

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