Tz. 82

Die Satzung einer GmbH kann vorsehen, dass Beträge zwingend in Rücklagen einzustellen sind. Nicht hierher gehören Rücklagen, zu deren Bildung die Geschäftsführer durch die Satzung ermächtigt sind; hier fehlt es am bindenden Element.[261] Es können in der Satzung bestimmte Zwecke vorgegeben werden, jedoch ist auch die zweckfreie Bildung möglich.[262] Prinzipiell wird man dem beipflichten können, jedoch kann die zweckfreie Bildung ggf. zu Problemen führen, die durch Rückgriff auf die Treuepflicht zu lösen sind. So ist daran zu denken, dass ein Gesellschafter aus wichtigem Grund ausscheidet und aufgrund zu hoher satzungsmäßiger Rücklagen nicht abgefunden werden kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Bei Zweckbindung der Rücklagen wird man ohne weiteres eine Auszahlungssperre akzeptieren können, nicht jedoch bei zweckfreien Rücklagen. Hier geht es nur um die Stärkung der Kapitalbasis, was in diesem Fall ggf. zurückzutreten hat.

 

Tz. 83

In der AG lässt § 58 Abs. 1 AktG satzungsmäßige Rücklagen nur für den Fall zu, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt. Gleichwohl besagt § 58 Abs. 1 Satz 2 AktG, dass aufgrund einer solchen Regelung eine Einstellung in die sonstigen Gewinnrücklagen stattfindet. Zutreffend ordnet die h. M. den Ausweis als andere Gewinnrücklagen ein[263], weil die Vorschrift nur einen Kompetenzkonflikt regeln will. Daher haben satzungsmäßige Rücklagen in der AG keine praktische Bedeutung.[264]

[261] Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 272 HGB Rn. 250; Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 226 f.
[262] ADS, § 272 HGB Rn. 151.
[263] ADS, § 272 HGB Rn. 153; Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 272 HGB Rn. 250; Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 228; Reiner, in: MüKo-HGB, § 272 HGB Rn. 113; Küting/Reuter, in: HdR, § 272 HGB Rn. 160.
[264] Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 229.

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