bb1) Genussrechte

 

Tz. 155

Gemäß IAS 32.18 ff. ist für die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital die Substanz bzw. der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt und nicht die Form entscheidend. Der Grundsatz substance over form führt – im Gegensatz zu der auf die Haftungsfunktion von längerfristig überlassenem Kapital abstellenden handelsrechtlichen Rechnungslegung – dazu, dass auch sämtliche längerfristigen Rückzahlungsverpflichtungen die zwingende Fremdkapitalqualifikation zur Folge haben. Nicht ausreichend für die Eigenkapitalqualifikation nach IAS 32 ist daher die temporäre Übernahme der Haftungsfunktion. Soll ein Genussrecht im Ausnahmefall als Eigenkapital qualifiziert werden, machen die hierfür notwendigerweise zu erfüllenden Bedingungen dieses unter Umständen unverkäuflich.[370]

 

Tz. 156

 

BEISPIEL

Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital bei Genussrechten[371]

Die XY-AG emittiert Genussrechte mit einer ewigen Laufzeit (perpetuals). Während der Gesellschaft ein Kündigungsrecht zusteht, besitzen die Genussrechtsinhaber keine Kündigungsmöglichkeit. Es wird ein akzelerierender Erfolgsanteil vereinbart (bspw. bei einem Kapitalanteil von 6 % in den Jahren 2001–2010 ein Erfolgsanteil von 6 %, in 2011 8 %, in 2012 10 % usw.), der nicht an den Jahresüberschuss, sondern an die Dividenden gebunden ist (d. h. mit o. g. Daten in den Jahren 2001–2010 je 6 % der Dividende).

Beurteilung:

  • Es besteht mit Blick auf die ewige Laufzeit keine Rückzahlungspflicht, was für das Vorliegen von Eigenkapital spricht.
  • Dass die Gesellschaft über ein Kündigungsrecht verfügt, ist unschädlich für die Qualifikation als Eigenkapital.
  • Wegen des faktischen Rückzahlungszwangs, der durch die akzelerierende Erfolgsbeteiligung entsteht (die Finanzierung wird ab 2011 für die Gesellschaft zu teuer), ist mit einer Laufzeitbeendigung nach dem Jahr 2010 zu rechnen. Das Genussrecht wird insofern für die Zeichner attraktiver, was nach h. M. trotz gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise unschädlich für die Qualifikation als Eigenkapital ist.
  • Schädlich für eine Eigenkapitalqualifikation wäre die Bindung des Erfolgsanteils an den Jahresüberschuss, durch die eine bedingte, außerhalb der Kontrolle bzw. des freien Ermessens der Gesellschaft liegende und gemäß IAS 32.25 zu Fremdkapital führende Verpflichtung zur Rückzahlung vorliegen würde. Durch die Bindung an die Dividendenpolitik bleibt hingegen das freie Ermessen der Gesellschaft bestehen, so dass das Genussrecht Eigenkapital darstellt. Fraglich ist hingegen die Fähigkeit zur Platzierung von Genussrechten, bei denen der Zeichner der Dividendenpolitik ohne Schutz ausgeliefert ist. Am ehesten gelingen solche Platzierungen gegenüber institutionellen Geldgebern, zu denen – u. a. wegen Kreditlinien – ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Auch ohne gegebenen rechtlichen Zwang wird die Gesellschaft in diesen Fällen für Dividendenausschüttungen an den Zeichner sorgen. Nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise wäre aus faktischen Gründen von Fremdkapital auszugehen. Die Bilanzierungspraxis verfährt – ebenso wie die h. M. – ohne Beachtung dieses Grundsatzes.
[370] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 20 Rn. 20.
[371] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 20 Rn. 20.

bb2) Ewige Anleihen

 

Tz. 157

Ewige Anleihen, deren Charakteristika in der unbegrenzten Laufzeit, der Bindung der Zinszahlung an Dividendenbeschlüsse, des Kündigungsrechts seitens des Unternehmens sowie eines akzelerierenden Zinses bestehen, stellen eine besondere Finanzierungsform dar. Von Rating-Agenturen werden diese üblicherweise als wirtschaftliches Eigenkapital angesehen. Fraglich ist jedoch die bilanzrechtliche Zuordnung zu Eigen- oder Fremdkapital nach IFRS.

 

Tz. 158

Bei ewigen Anleihen besitzt der Emittent keine Verpflichtung zur Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe. Das zentrale Kriterium einer Finanzverbindlichkeit, die Verpflichtung zu Geldzahlungen in der Zukunft, ist somit nicht gegeben. Gleichwohl handelt es sich bei ewigen Anleihen im Regelfall – d. h. bei normaler Ausgestaltung – nicht um Eigenkapital, zumal eine unbegrenzte Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die Verzinsung des Nominalbetrags besteht.[372]

 

BEISPIEL

Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital bei ewigen Anleihen[373]

Die XY-AG plant die Emission einer Anleihe mit einem Nominalbetrag von 1.000 GE, wobei folgende Alternativen zur Auswahl stehen:

  1. Anleihe mit einer Laufzeit von 200 Jahren oder
  2. ewige Anleihe mit einer jeweiligen marktgerechten Zinszahlung i. H. v. 40 GE.

In Bezug auf den Barwert der Anleihen gilt:

  1. Anleihe mit einer Laufzeit von 200 Jahren: Die diskontierte Summe der zu leistenden Zinszahlungen sowie der mit dem laufzeitäquivalenten Zins abgezinste Nominalbetrag führen zu einem Barwert von etwa 100 GE. Dabei ist der Barwert des Rückzahlungsbetrags, da dieser weniger als 0,04 % des Barwerts beträgt, grundsätzlich vernachlässigbar.
  2. Ewige Anleihe: Die diskontierte Summe der zu leistenden Zinszahlungen – nach der Rentenformel 4 GE/4 %) – führt zu einem Barwert von 100 GE.

Die exemplarisch...

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