Tz. 223

Gemäß IAS 32.33 sind zurückerworbene eigene Anteile vom Eigenkapital abzuziehen. Für diesen Vorgang ist eine GuV-neutrale Abbildung geboten. Nicht möglich ist ein aktivischer Ausweis als "eigene Anteile im Bestand", vor allem weil die vom Emittenten gehaltenen eigenen Anteile die im Rahmenkonzept definierten Kriterien für Vermögenswerte nicht erfüllen. In der Bilanz oder im Anhang ist jedoch für jede Klasse der Betrag der gehaltenen eigenen Anteile gesondert anzugeben (IAS 32.34 i. V. m. IAS 1.79(a)(iv)). Angaben sind zudem bei Erwerb eigener Anteile von nahestehenden Personen im Sinne des IAS 24 erforderlich.[432]

 

Tz. 224

Nicht als Rücknahme abzubilden und daher mithin nicht vom Eigenkapital abzuziehen sind treuhänderisch gehaltene eigene Aktien (IAS 32.AG36). Diese Konstellation ergibt sich etwa, wenn Kreditinstitute ihre eigenen Aktien im Auftrag ihrer Kunden erwerben. Als Rücknahme abzubilden ist hingegen der Rückerwerb eigener Anteile mit Handelsabsicht.[433]

 

Tz. 225

Die Verrechnung der eigenen Anteile wird durch IAS 32 nicht näher konkretisiert. Grundsätzlich kommen – in Übereinstimmung mit IDW RS HFA 45 Rn. 41 – drei zulässige Varianten infrage:[434]

  • Cost method bzw. one-line adjustment: Absetzung der gesamten Anschaffungskosten der eigenen Anteile vom Eigenkapital in einem gesonderten Posten.
  • Par value method: Der Nennwert der erworbenen Anteile ist mit dem gezeichneten Kapital und das ursprüngliche Agio mit den Kapitalrücklagen zu verrechnen. Ein evtl. vorliegender Restbetrag zu den Anschaffungskosten ist von den keinen Verwendungsrestriktion unterliegenden Gewinnrücklagen abzuziehen.
  • Constructive retirement method bzw. modifizierte par value method: Der Nennwert der erworbenen Anteile ist mit dem gezeichneten Kapital zu verrechnen. Für den evtl. vorliegenden Restbetrag zu den Anschaffungskosten ist nach dem Ermessen des Unternehmens und unter gleichzeitiger Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen eine Verrechnung mit den anderen Eigenkapitalposten geboten.
 

Tz. 226

Sofern es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Veräußerung eigener Anteile kommt, ist in den Fällen der (modifizierten) par value method eine Wertung als Neuemission geboten („per Geld an gezeichnetes Kapital und Kapitalrücklage). Im Falle der Buchung des ursprünglichen Erwerbs nach der cost method bzw. als one-line adjustment ist zunächst eine Buchung des Weiterveräußerungserlöses in Höhe der früheren Anschaffungskosten gegen den Abzugsposten im Eigenkapital zu buchen. Im Falle eines Erlöses, der über die Anschaffungskosten hinaus geht, ist dieser in die Kapitalrücklage einzustellen. Liegt ein Mindererlös vor, ist eine Kürzung der Kapital- oder Gewinnrücklage geboten. Kommt es zu einem Erwerb von eigenen Anteilen zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt mit voneinander abweichenden Kursen, kann die Ermittlung der Anschaffungskosten der eigenen Anteile im Falle einer (teilweisen) Wiederausgabe nach der Durchschnittsmethode bzw. nach einem sachgerechten Verbrauchsfolgeverfahren erfolgen.[435]

[432] Berger, in: Buschhüter/Striegel, IFRS, IAS 32 Rn. 53; Mentz, in: MüKo-BilR, IAS 32 Rn. 285.
[433] Berger, in: Buschhüter/Striegel, IFRS, IAS 32 Rn. 53; Mentz, in: MüKo-BilR, IAS 32 Rn. 286. Weiterführend zur Abbildung eigener Anteile.
[434] Clemens, in: Beck IFRS-Hdb., § 12 Rn. 87.
[435] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 20 Rn. 83.

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