Tz. 292
Für den nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB im Jahresabschluss aufzustellenden Eigenkapitalspiegel gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung entsprechend.[509] Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber wollte durch die Erweiterung der Verpflichtung zur Erstellung eines Eigenkapitalspiegels auf den Jahresabschluss die Abschlussinformationen konzernrechnungslegungspflichtiger und nicht konzernrechnungslegungspflichtiger kapitalmarktorientierter Unternehmen vereinheitlichen.[510] Nach DRS 7.1e sind die in DRS 7 dargestellten Grundsätze des Eigenkapitalspiegels auch für kapitalmarktorientierte Unternehmen i. S. d. § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB geeignet, um entsprechend angewandt zu werden. Eine Verpflichtung ihrer Anwendung kann das DRSC in DRS 7 nicht aussprechen, weil die DRS unmittelbar nur die Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung und nur mittelbar die GoB prägen können (§ 342 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 HGB).[511]
Die Vorjahreszahlen sind entsprechend DRS 7.3 auch im Eigenkapitalspiegel des Jahresabschlusses aufzustellen. Das Gesetz schreibt eine solche Verpflichtung in § 265 Abs. 2 Satz 1 HGB nur für die Bilanz und die GuV vor. Für den Eigenkapitalspiegel ergibt sie sich aus der entsprechenden Geltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung.[512]
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