Tz. 279

Je nachdem, wie vergütungshalber gewährte Anteile oder Optionen auf Anteile Aktien auf Unternehmensseite steuerlich behandelt werden, kann es bei ihrer Bilanzierung prinzipiell auch zum Ansatz latenter Steuern kommen (IFRS 2.BC311–.329). Das IASB argumentiert, dass hierfür nicht notwendigerweise Bewertungsdifferenzen ausgewiesener Bilanzpositionen vorliegen müssen. Auch Bewertungsdifferenzen nicht bilanziell ausgewiesener Vermögenswerte und Schulden könnten latente Steuern begründen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich um zeitlich begrenzte Differenzen handelt. Nach einem BFH-Urteil aus dem Jahr 2010 führen anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente – im konkreten Fall ein Aktienoptionsplan – nicht zu steuerlichen Betriebsausgaben.[473] Dies entspricht auch der herrschenden Meinung in der steuerbilanziellen Literaturdiskussion.[474] Somit liegen zeitlich unbegrenzte Differenzen vor, für die keine latenten Steuern zu bilden sind.

 

Tz. 280

Bei anteilsbasierten Vergütungen mit Barausgleich, bei denen der Auszahlungsbetrag unzweifelhaft die Höhe der Betriebsausgabe bestimmt, kann es hingegen zwischenzeitlich zu unterschiedlichen Bewertungen der Rückstellung kommen. Beispielsweise wird für die steuerliche Gewinnermittlung eine Rückstellungsbemessung entsprechend dem aktuellen inneren Wert vorgeschlagen.[475] Dieser kann gerade bei positiver Kursentwicklung zu Beginn des Vergütungszeitraums auch höher als der zeitanteilige beizulegende Zeitwert ausfallen. Am Ende des Vergütungszeitraums ist eine am inneren Wert bemessene Rückstellung stets kleiner als eine am beizulegenden Zeitwert bemessene oder bei sofortiger Fälligkeit der Zahlung gerade gleich groß. Es ist also davon auszugehen, dass während der Laufzeit sowohl aktive als auch passive latente Steuern entstehen können.

[474] Zur steuerlichen Behandlung von Aktienoptionsplänen auf Unternehmensseite vgl. Herzig/Lochmann, WPg 2002, 325; Lochmann, StuW 2005, 71. Die erfolgsneutrale Behandlung im Steuerabschluss wurde 2010 durch den BFH bestätigt (BFH, Urt. v. 25.08.2010, I R 103/09, BStBl. 2011 II, 215).
[475] Herzig, DB 1999, 1 (9 f.).

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