Tz. 129

IAS 32 ist von allen nach IFRS bilanzierenden Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden. Ausnahmen sind:

  • nach IAS 27, IAS 28 oder IFRS 10 bilanzierte Anteile an TU, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (mit Ausnahmen hinsichtlich der Anwendung von IFRS 9 und Derivate auf Anteile an den genannten Unternehmen),
  • nach IAS 19 bilanzierte Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus Altersversorgungsplänen,
  • nach IFRS 4 bilanzierte Versicherungsverträge (mit Ausnahmen für bestimmte in Versicherungsverträge eingebettete Derivate und ggf. finanzielle Garantien),
  • nach IFRS 4 bilanzierte Finanzinstrumente (ermessensabhängige Überschussbeteiligung),
  • nach IFRS 2 bilanzierte Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen (mit Ausnahmen für Verträge i. S. d. IAS 32.8–.10 und eigene Anteile im Rahmen von Mitarbeiteranteilsoptions-/-kaufplänen sowie anderen anteilsbasierten Vergütungsvereinbarungen).

Eine Beschränkung auf kapitalmarktorientierte Unternehmen existiert nicht. Selbiges gilt im Hinblick auf größen-, branchen- oder rechtsformabhängige Erleichterungen.

 

Tz. 130

IAS 32 ist in seiner vorliegenden Form seit der ersten Berichtsperiode eines ab dem 01.01.2005 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Die Ergänzungen zu kündbaren Instrumenten und bei Liquidation entstehenden Verpflichtungen sind seit der ersten Berichtsperiode eines ab dem 01.01.2009 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Die Erstanwendung weiterer Folgeänderungen zu IAS 32 wird in IAS 32.97 ff. geregelt.

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