Tz. 294

IAS 1 sah in der für vor dem 01.01.2009 beginnende Geschäftsjahre anwendbaren Fassung ein Wahlrecht vor, das sonstige Ergebnis in der Eigenkapitalverwendungsrechnung oder in einer gesondert aufzustellen Gesamtergebnisrechnung zu berücksichtigen.[517] Bis dahin bestand eine wesentliche Aufgabe der Eigenkapitalveränderungsrechnung in der Darstellung des Gesamtergebnisses (total income and expenses for the period).[518] Die Eigenkapitalveränderungsrechnung war indirekt Element der Erfolgsermittlung.[519]

In der für alle nach dem 01.01.2009 beginnenden Geschäftsjahre geltenden Fassung des IAS 1 (vgl. IAS 1.139) ist neben der Eigenkapitalveränderungsrechnung zwingend eine Gesamtergebnisrechnung aufzustellen, in der das sonstige Ergebnis aufzugliedern ist (vgl. Kapitel 11). Nach der ursprünglichen für vor dem 01.01.2011 beginnende Geschäftsjahre geltenden Fassung des IAS 1 (rev. 2007) vom 06.09.2007 darf in der Eigenkapitalveränderungsrechnung nur das aggregierte Gesamtergebnis dargestellt werden.[520]

Durch die Standardänderung Improvements to IFRSs  v. 06.05.2010 sind die Absätze 106 und 107 geändert sowie Absatz 106A (Anhangangaben zur Eigenkapitalveränderungsrechnung) angefügt worden. Diese Änderung ist durch VO (EG) 149/2011 v. 18.02.2011[521] in Unionsrecht übernommen worden. Seither besteht mit IAS 1.106A ein Wahlrecht, die Posten des sonstigen Ergebnisses im Anhang oder auch in der Eigenkapitalveränderungsrechnung zu erläutern.[522] Die mit der Standardänderung der Disclosure Initiative vom Dezember 2014 vorgenommenen Änderungen haben die Absätze 106A bis 110 nicht verändert.

[517] Leibfried/Eisele, ST 2009, 511 (512 ff).
[518] ADS-Int., Abschn. 22 Rn. 6.
[519] ADS-Int., Abschn. 22 Rn. 6; mit einem instruktiven Vergleich der alten und neuen Darstellungsregeln für die Eigenkapitalveränderungsrechnung Leibfried/Eisele, ST 2009, 511 (512 ff.).
[520] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 20 Rn. 61; Leibfried/Eisele, ST 2009, 511 (513 f.).
[521] ABl. 2011, L 46.
[522] Hayn, in: Beck HdR, C 640 Rn. 58.

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