Tz. 283
Die gesetzliche Verpflichtung zur systematischen Darstellung der Entwicklung des Eigenkapitals in einem Eigenkapitalspiegel im Konzernabschluss ist erstmals mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich v. 27.04.1998 (KonTraG)[477] zunächst nur für börsennotierte Mutterunternehmen in § 297 Abs. 1 Satz 1 HGB geregelt worden. Zuvor mussten nur Mutterunternehmen, die in den Konzernabschluss eine AG oder KGaA einbezogen waren, eine Ergebnisverwendungsrechnung nach § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG i. V. m. 298 Abs. 1 HGB erstellen.[478] Durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz v. 19.07.2002 (TransPuG)[479] ist die weiterreichende Pflicht zur Aufstellung eines Eigenkapitalspiegels auf alle kapitalmarktorientierten und durch das Bilanzrechtsreformgesetz v. 04.12.2004 (BilReG)[480] schließlich im geltenden § 297 Abs. 1 Satz 1 HGB auf alle konzernabschlusspflichtigen Mutterunternehmen erweitert worden.
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz v. 25.05.2009 (BilMoG)[481] ist die Pflicht zur Erstellung eines Eigenkapitalspiegels im geltenden § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB auf alle nicht konzernrechnungslegungspflichtigen kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB sowie unter das PublG fallende Unternehmen und damit auf den Einzelabschluss erweitert worden. Der Gesetzgeber verband damit das Ziel einer Vereinheitlichung der Informationspflichten für alle kapitalmarktorientierten Unternehmen.[482]
Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 17.07.2015 (BilRUG)[483] hat den Kreis der von der Erstellung eines Eigenkapitalspiegel befreiten Unternehmen durch Reformulierung des § 264 Abs. 3 HGB präzisiert im Übrigen die Inhalte des Eigenkapitalspiegels nicht verändert.
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