Tz. 238

Für die Bilanzierung anteilsbasierter Vergütungstransaktionen existierte im System der IAS keine Regelung. IAS 19 (1998) schloss Ansatz- und Bewertungsregeln für anteilsbasierte Managementvergütungen sogar explizit aus und verlangte lediglich Anhangangaben. Die meisten Unternehmen schlossen diese Regelungslücke durch eine Anwendung der einschlägigen US-amerikanischen Vorschriften (APB 25, SFAS 123 in der Fassung von 1994), die es unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichten, bei der Gewährung von Bezugsrechten auf Anteile als Arbeitsentgelt keinen Personalaufwand zu verbuchen.[448] Aufbauend auf einem Diskussionspapier der G4 + 1-Gruppe aus dem Jahr 2000 und parallel zu erneuten Reformbemühungen des FASB veröffentlichte das neu formierte IASB im Jahr 2002 den Entwurf ED 2 "Share-based Payment".[449] Dieser Entwurf wurde trotz erheblichen Widerstands aus der Unternehmenspraxis mit nur geringfügigen Änderungen in den seit 2005 anzuwendenden IFRS 2 überführt. Seitdem wurde der Standard mehrfach geändert und ergänzt, ohne jedoch das Grundkonzept in Frage zu stellen. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen klarstellende Regelungen zum Anwendungsbereich sowie zur Berücksichtigung von anteilsbasierten Vergütungen innerhalb von Konzernen, die zuvor bereits in zwei Interpretationen (IFRIC 8, IFRIC 11) aus dem Jahr 2006 enthalten waren. Im November 2014 hat das IASB einen weiteren Entwurf zur Änderung von IFRS 2 vorgelegt, in dem Detailfragen zur Berücksichtigung von Ausübungsbedingungen bei der Bewertung von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen mit Barausgleich, zur Erfassung von Lohnsteuerverbindlichkeiten des Unternehmens aufgrund eines Lohnsteuerabzugs bei anteilsbasierten Vergütungstransaktionen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente sowie zur Umwandlung von Transaktionen mit Barausgleich in Transaktionen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente vorgeschlagen werden. Da diese Klarstellungen weitgehend unstrittig sind, ist damit zu rechnen, dass dieser Entwurf noch im Laufe des Jahres 2015 in einen endgültigen Änderungsstandard überführt wird.

[448] Für eine Darstellung dieser Regeln vgl. Pellens/Crasselt, DB 1998, 217.
[449] Zu ED 2 vgl. Schmidt, DB 2002, 2657; zur Neufassung von SFAS 123 (2004) im Vergleich zu IFRS 2 vgl. Rossmanith/Funk/Alber, WPg 2006, 664.

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