Tz. 4

Vor dem BiRiLiG enthielt das AktG verstreut einige Vorschriften.[7] Seit 1986 sind alle Eigenkapitalposten unter § 266 Abs. 3 A HGB zusammengefasst. Das MoMiG änderte die Vorschrift grundsätzlich durch den Übergang zum Nettoausweis. Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen und Aktien sowie rechnerischer Wert eigener Aktien sind nun in der Vorspalte abzusetzen. Auswirkungen im Detail werden bei den einzelnen Problempunkten erörtert. Damit verbunden ist zudem die Neuregelung des Rechts der eigenen Anteile durch § 272 Abs. 1a, 1b HGB. Die Ausschüttungssperre des § 272 Abs. 5 HGB wurde im Zuge des BilRUG eingeführt. Eine vergleichbare Vorschrift hat bislang nicht existiert. § 272 Abs. 1 HGB wurde im Zuge der Aktienrechtsnovelle 2016 im Wortlaut geändert.[8]

[7] Eingehend Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 10.
[8] Siehe BT-Drucks. 18/6681, 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge