Tz. 291

Mit den Gewinnrücklagen, dem Ergebnisvortrag und dem Jahresüberschuss/-fehlbetrag sowie mit den kumulierten einbehaltenen und in den Konzernabschluss einzubeziehenden Jahresüberschüssen/-fehlbeträgen der Tochterunternehmen, ist das erwirtschaftete Eigenkapital darzustellen.[505] Es entspricht dem Saldo aller dem Mutterunternehmen zurechenbaren thesaurierten (erfolgswirksamen) Konzernergebnisse.[506]Gewinnrücklagen sind die in § 272 Abs. 3, 4 HGB, § 58 Abs. 2a AktG und § 29 Abs. 4 GmbHG genannten Eigenkapitalbestandteile. Gewinnausschüttungen werden in den Gewinnrücklagen abgezogen.[507]Übriges Konzern­ergebnis ist die Veränderung des Konzerneigenkapitals im Geschäftsjahr, die nach den handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften nicht in der GuV zu erfassen sind und nicht auf Ein- und Auszahlungen der Anteilseigner beruhen.[508]

[505] Senger, in MüKo-BilR, § 297 HGB Rn. 74.
[506] Förschle/Rimmelspacher, BeckBilKo, § 297 HGB Rn. 107; mit einem Überblick über erfolgswirksam zu buchende konzernspezifische Sachverhalte: Senger, in MüKo-BilR, § 297 HGB Rn. 63.
[507] Kirsch, in: Petersen u. a., BilanzR, § 264 HGB Rn. 38.
[508] Förschle/Rimmelspacher, in: BeckBilKo, § 297 HGB Rn. 110; Senger, in: MüKo-BilR, § 297 HGB Rn. 75.

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