Tz. 221

Bei einer unentgeltlichen Gewährung von Vermögenswerten, Nutzungen oder Diensten durch einen (beherrschenden) Gesellschafter an die Gesellschaft handelt es sich um eine verdeckte Einlage. Es stellt sich dabei die Frage nach einer Einbuchung des Vermögenswerts mit seinem fremdüblichen Preis (beizulegender Zeitwert), so dass eine Einlage anzunehmen wäre. Im Rahmen von Nutzungen und Diensten steht somit die Frage im Raum, ob in der Höhe des fremdüblichen Werts Aufwand (per Aufwand an Eigenkapital) anzunehmen ist.[427]

 

Tz. 222

Die bestehenden Fragen sind lediglich für die Gewährung von Aktienoptionen durch die Gesellschafter an Arbeitnehmer dieser Gesellschaft geregelt. Nach IFRS 2.3A ff. ist in diesem Fall die Buchung "Aufwand an Eigenkapital" erforderlich. Für anderweitige Fälle mangelt es an entsprechenden Vorschriften. Im Schrifttum wird zum einen[428] eine analoge Anwendung des IFRS 2 vertreten, zum anderen[429] eine Korrektur des Abschlusses um den Effekt der fehlenden Fremdüblichkeit abgelehnt. Nach einer weiteren Auffassung[430] schließt der spezielle Regelungsgehalt des IFRS 2 eine Verallgemeinerung der dort enthaltenen Vorschriften nicht aus, zwingt den Anwender allerdings auch nicht zu einem entsprechenden Rückgriff. Daher liegt ein faktisches Wahlrecht vor, die verdeckte Einlage entweder bilanziell bzw. im Hinblick auf die Erfolgsrechnung unbeachtet zu lassen oder einen Einlagevorgang in Höhe des fremdüblichen Transaktionswerts zu fingieren.[431]

[427] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 20 Rn. 80.
[428] Lüdenbach/Freiberg, BB 2007, 1545 (1545 ff.).
[429] Leippe/Theile, in: Heuser/Theile, IFRS, Rn. 8154.
[430] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 20 Rn. 80.
[431] Zum Ganzen Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 20 Rn. 80. Weiterführend zur Regelungslücke bezüglich der Bilanzierung verdeckter Einlagen Freiberg, PiR 2014, 221 (222 ff.).

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