Tz. 153

Um als Eigenkapitalinstrument klassifiziert werden zu können, darf ein Finanzinstrument gemäß IAS 32.16(a) keine vertragliche Zahlungsverpflichtung (contractual obligation) aufweisen.

Durch IAS 32.16(a) stellt der Standardsetzer primär auf bedingte oder unbedingte Verpflichtungen zum Tausch von Geld oder anderweitigen finanziellen Vermögenswerten ab, durch die Fremdkapital begründet wird. Üblicherweise nicht als bilanzielles Eigenkapital können danach sog. Mezzanine-Finanzierungen – d. h. schuldrechtliches Kapital mit wirtschaftlichen Eigenkapitalelementen – gelten. Sofern wirtschaftliche Zwänge vorliegen, durch die das Unternehmen auch ohne bestehende rechtliche Verpflichtung zu Zahlungen verpflichtet ist, ergibt sich eine besondere Hürde, die einer Fremdkapitalklassifizierung entgegen stehen kann. Dies trifft bspw. auf Mindestdividenden zu, die durch sog. REIT-Gesellschaften zwecks Wahrung ihrer Steuerfreiheit ausgezahlt werden müssen. Hier besteht mit Blick auf die Nachteile, die mit einem Verlust der Steuerfreiheit verbunden sind, zwar keine rechtliche Verpflichtung zu Zahlungen, aus ökonomischer Perspektive liegt jedoch ein entsprechender Zwang vor.[368]

[368] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 20 Rn. 5.

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