Tz. 263

Für anteilsbasierte Vergütungstransaktionen mit Barausgleich verzichtet das IASB darauf, eine direkte Bewertung der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen zu fordern. In IFRS 2.30 wird festgelegt, dass bereits zu Beginn die gleichzeitig mit dem Erhalt der Güter oder Dienstleistungen eingegangene unsichere Verbindlichkeit zu bewerten ist. Im weiteren Verlauf ist diese Verbindlichkeit dann zu jedem Bilanzstichtag unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Entwicklungen neu zu bewerten. Die Festlegung auf diese Vorgehensweise erscheint vor dem Hintergrund, dass anteilsbasierte Transaktionen mit Barausgleich nahezu ausschließlich für Zwecke der variablen Managementvergütung genutzt werden, nachvollziehbar. Soweit Transaktionen mit Barausgleich doch zum Erwerb von zu aktivierenden Gütern eingesetzt werden, sind diese Güter mit dem Wert der unsicheren Verbindlichkeit in die Bilanz aufzunehmen.

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