Tz. 289

Die einzelnen Elemente des Konzerneigenkapitalspiegels werden in DRS 22 den handelsrechtlichen Vorschriften folgend definiert. Der verwendete Begriff des gezeichneten Kapitals (DRS 22.26) entspricht § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB. Verschiedene Aktiengattungen sind entsprechend § 152 Abs. 1 Satz 2 AktG auch im Eigenkapitalspiegel gesondert auszuweisen.[497] Entsprechend § 272 Abs. 1 Satz 3 HGB sind die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen vom Posten gezeichnetes Kapital offen abzusetzen (DRS 22.28). Kapitalrücklagen sind entsprechend § 272 Abs. 2 HGB die Bestandteile des Eigenkapitals, die von den Eigenkapitalgebern erfolgsneutral in das Eigenkapital eingezahlt worden sind, ohne gezeichnetes Kapital zu sein. Für mezzanine Finanzinstrumente, die als Eigenkapital zu qualifizieren sind, sollte im Eigenkapitalspiegel eine gesonderte Spalte gebildet werden.[498]

Erfolgsneutrale Veränderungen der Eigenkapitalposten sind aufzugliedern in Kapitalerhöhungen gegen Einlagen, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, Nachschüsse und andere Zuzahlungen der Gesellschafter in das Eigenkapital, Kapitalherabsetzungen und Ausschüttungen (Veränderungen aus Kapitaltransaktionen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern)[499] sowie andere erfolgsneutral zu erfassende Geschäftsvorfälle.

[498] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 297 HGB Rn. 98.
[499] Gröner, Der Eigenkapitalspiegel, in: HdJ III/10, Rn. 21 ff. mit weiterer Aufgliederung.

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