Tz. 91

§ 272 Abs. 4 Satz 1 HGB regelt, dass für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligtem Unternehmen eine Rücklage zu bilden ist. § 272 Abs. 4 Satz 2 HGB regelt die Höhe der Rücklage und lässt erkennen, dass derartige Anteile (anders als eigene Anteile) zu aktivieren sind. § 272 Abs. 4 Satz 3 HGB regelt, wie die Rücklage zu bilden ist – nämlich aus freien Rücklagen. § 272 Abs. 4 Satz 4 HGB regelt, unter welchen Voraussetzungen die Rücklage aufzulösen oder zu einem niedrigeren Wert anzusetzen ist.

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