Tz. 258

Wird bei einer anteilsbasierten Vergütungstransaktion von einer wertmäßig ausgeglichenen Transaktion ausgegangen, kann sich die bilanzielle Bewertung der resultierenden Positionen in Bilanz und GuV prinzipiell sowohl am Wert der empfangenen Güter oder Dienstleistungen als auch am Wert der hingegebenen Vergütung orientieren. In IFRS 2.10 wird für anteilsbasierte Vergütungstransaktionen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente grundsätzlich die Bewertung der zugehenden Güter oder Dienstleistungen als relevanter Bewertungsmaßstab festgeschrieben. Jedoch ist immer dann von diesem Grundsatz abzuweichen, wenn eine zuverlässige Bewertung der Güter oder Dienstleistungen nicht möglich ist. Es ist dann ersatzweise der Wert der Eigenkapitalinstrumente zu ermitteln. Diese Ausnahmeregelung betrifft insbesondere anteilsbasierte Vergütungen von Mitarbeitern, bei denen nach IFRS 2.11 zwingend der Wert der Eigenkapitalinstrumente heranzuziehen ist, weil eine direkte Bewertung der Arbeitsleistung allenfalls in Ausnahmefällen für möglich erachtet wird (IFRS 2.12). Weiterhin wird die Bewertung der Eigenkapitalinstrumente in IFRS 2.13A naheliegender Weise auch für solche Transaktionen gefordert, bei denen von einer nicht identifizierbaren Gegenleistung ausgegangen wird. Ist ein Teil der Gegenleistung identifizierbar, soll dieser Teil direkt bewertet werden und der nicht identifizierbare Teil als Differenz zwischen dem Wert der Eigenkapitalinstrumente und dem Wert des identifizierbaren Teils der Gegenleistung. Bei allen anderen Transaktionen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente gilt nach IFRS 2.13 die widerlegbare Vermutung, dass die zugehenden Güter oder Dienstleistungen zuverlässig bewertet werden können. Das IASB geht davon aus, dass diese Annahme nur in seltenen Fällen nicht zutrifft. Nähere Hinweise, unter welchen Umständen sie verworfen werden darf, werden indes nicht gegeben, so dass die Abgrenzung in Zweifelsfällen letztlich unscharf und ermessensbehaftet bleibt.

 

Tz. 259

Der relevante Bewertungszeitpunkt hängt bei anteilsbasierten Vergütungstransaktionen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente davon ab, ob es sich um eine Transaktion mit Mitarbeitern oder mit einer anderen Partei handelt. Bei Transaktionen mit Mitarbeitern sind die Eigenkapitalinstrumente nach IFRS 2.11 zum Zeitpunkt der Gewährung (grant date) vorzunehmen. Hierunter ist derjenige Zeitpunkt zu verstehen, an dem sich die Vertragsparteien – also das Unternehmen und die Partei, die die Güter oder Dienstleistungen liefert bzw. erbringt – auf die Bedingungen der anteilsbasierten Vergütungstransaktion einigen. Gibt es für die Transaktion ein Genehmigungsverfahren, z. B. durch den Aufsichtsrat für die Vorstandsvergütung, soll laut der Definition in Anhang A zu IFRS 2 der Tag der Genehmigung als Gewährungstag gelten. In der Praxis kann dies Probleme mit sich bringen, wenn die vereinbarte Sperrfrist bereits vor der Genehmigung beginnt und somit auch bereits davon auszugehen ist, dass Arbeitsleistungen erbracht werden. In diesem Fall ist der Wert der Eigenkapitalinstrumente zunächst zu schätzen und später an den zum Tag der Gewährung neu berechneten Wert anzupassen (IFRS 2.IG4).

 

Tz. 260

In der Literatur werden teilweise Bedenken geäußert, bei mehrjährigen Vergütungsplänen mit einer Zuteilung von Aktienoptionen in mehreren Tranchen, könne bereits der Tag, an dem die Rahmenbedingungen der späteren Zuteilung festgelegt werden, als Tag der Gewährung gelten.[459] Dies hätte zur Konsequenz, dass der Wert der Eigenkapitalinstrumente bereits für alle Tranchen bei Gewährung der ersten Tranche ermittelt werden müsste und sich der Vergütungszeitraum für die spätere Zuteilungen jeweils aus dem Zeitraum zwischen der Vereinbarung und der Zuteilung sowie der dann beginnenden Sperrfrist zusammensetzt. Eine solche Vorgehensweise erscheint jedoch nur dann begründet, wenn sämtliche Bedingungen inklusive des Ausübungspreises bereits vorab festgelegt werden.[460] Bleibt jedoch der Ausübungspreis noch offen bzw. wird nur die Ermittlungsmethode für die späteren Zuteilungen – z. B. als Durchschnitt der Schlusskurse an den letzten zehn Handelstagen vor der Zuteilung – festgeschrieben, erscheint diese Vorgehensweise sowohl kaum praktikabel – die Bewertung zum Zeitpunkt der Vereinbarung müsste auf Basis der erwarteten Verteilung möglicher Ausübungspreise zum späteren Zuteilungszeitpunkt erfolgen – als auch von der Sache her nicht gerechtfertigt. Konsequent zu Ende gedacht, müssten sonst auch für in einem mehrjährigen Arbeitsvertrag vereinbarte, formelhaft berechnete Jahresboni mit Vertragsbeginn sofort eine Rückstellung eingestellt werden. Hierdurch würde aber der durch die Periodisierung angestrebte Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr deutlich.

 

Tz. 261

Werden Eigenkapitalinstrumente als Vergütung für Güter oder Dienstleistungen an Personen ausgegeben, die keine Mitarbeiter des Unternehmens sind, ist nach IFRS 2.13 die Bewertung zu dem Zeitpunkt durc...

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