Tz. 288

Für den Konzernabschluss enthält DRS 22 eine Interpretation der Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung, die Beispielsdarstellungen einer Konzernkapitalveränderungsrechnung und eines Konzerneigenkapitalspiegels umfasst.[495] DRS 22 sieht vor, dass der Konzerneigenkapitalspiegel gesondert für Mutterunternehmen und Minderheitsgesellschafter dargestellt wird und benennt die Posten, deren Entwicklung mindestens auszuweisen ist. Darüber hinaus beschreibt DRS 22, wie der in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ermittelte Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag auf ein Konzerngesamtergebnis überzuleiten ist. DRS 22.21 empfiehlt, den Konzerneigenkapitalspiegel für das Berichtsjahr und das Vorjahr aufzustellen.[496]

Anders als in der Beispielsgliederung nach DRS 7.7 soll nach DRS 22.67 aber aus Gründen der Übersichtlichkeit auf eine Vorjahresspalte verzichtet werden.

DRS 22 enthält rechtsformabhängige Vorschriften und Mustergliederungen für die Darstellung des Eigenkapitalspiegels. Bei Kapitalgesellschaften sind die folgenden Posten darzustellen:

  • Gezeichnetes Kapital
  • nicht eingeforderte ausstehende Einlagen
  • Kapitalrücklage
  • Eigene Anteile
  • Gewinnrücklagen
  • Gewinnvortrag/Verlustvortrag
  • Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag
  • Eigenkapitaldifferenz aus der Währungsumrechnung

Eine Mustergliederung enthält DRS 22.Anlage 1: Schema des Konzerneigenkapitalspiegels für Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Für den Konzernabschluss schreibt DRS 22.10 den Ausweis der in der Mustergliederung enthaltenen Posten, nicht aber die Mustergliederung selbst vor. Für die Gliederung gelten die Vorschriften der §§ 265 Abs. 5 i.V.m. 298 Abs. 1 HGB entsprechend (DRS 22.18). Die im Eigenkapitalspiegel ausgewiesenen Posten müssen mit der Bilanz abstimmbar sein (für die Spalten 1 und 2 der Mustergliederung DRS 22.15). Für den Einzelabschluss wird die Berücksichtigung der Mustergliederung empfohlen (DRS 22.6).

Bei Personengesellschaften sind die folgenden Posten darzustellen:

  • Kapitalanteile
  • Rücklagen (sofern relevant)
  • Gewinnvortrag/Verlustvortrag
  • Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag
  • Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
  • nicht beherrschende Anteile

Eine Mustergliederung enthält DRS 22.Anlage 2: Schema des Konzerneigenkapitalspiegels für Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft.

[495] DRSC, Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 22 (DRS 22), Konzerneigenkapital vom 25.9.2015.
[496] Förschle/Rimmelspacher, in: BeckBilKo, § 297 HGB Rn. 16; zweifelnd aber im Ergebnis ebenso: Mackedanz, in: Bertram u. a., HGB, 4. Aufl. 2013, § 297 HGB Rn. 57; Zwirner/König/Hartmann, in: Petersen u. a., BilanzR, § 264 HGB Rn. 20 ("Nichtsdestotrotz ist die Angabe der Vorjahreszahlen für die Rechenwerke zu empfehlen").

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