Tz. 104

§ 272 Abs. 5 HGB wurde im Zuge des BilRUG zur Umsetzung von Art. 9 Abs. 7 lit. c) der Bilanzrichtlinie ein­geführt. Eine vergleichbare Vorgängervorschrift gibt es nicht. Im RefE zum BilRUG war eine derartige Vorschrift noch nicht vorgesehen und wurde erst in den Regierungsentwurf aufgenommen.[305] Während Verbandsvertreter und Praktiker für eine Streichung der Vorschrift eintraten bzw. die Vorschrift mangels Anwendungsbereichs für überflüssig halten[306], plädierten u. a. die Vertreter der Wissenschaft im "Arbeitskreis Bilanzrecht Hochschullehrer Rechtswissenschaft" (AKBR) für eine Aufnahme der Vorschrift vor dem Hintergrund phasengleich aktivierter Dividenden.[307]

 

Tz. 105

§ 272 Abs. 5 HGB regelt den Umgang mit einem Passivposten. Wann Erträge aus einer Beteiligung anfallen, wird in der Vorschrift nicht geregelt. Nach wie vor handelt es sich bei der Aktivierung von Erträgen aus der Beteiligung um Fragen zur Gewinnrealisation, die anhand der §§ 252, 253, 255 HGB zu beantworten sind.[308] Allerdings ist § 272 Abs. 5 HGB bei offenen Fragen heranzuziehen, um eine Lösung über die Gesetzessystematik zu finden. Nur auf diese Weise kann vermieden werden, dass diese Vorschrift ohne Anwendungsbereich verbleibt bzw. dass sie fehlinterpretiert wird.

[305] Blöink/Knoll-Biermann, DK 2015, 65 (72); Lüdenbach/Freiberg, BB 2015, 363 (365).
[306] Haaker, DB 2015, 510 (512); Lüdenbach/Freiberg, BB 2015, 1649; Theile, GmbHR 2015, 281 (282).
[307] AKBR, BB 2015, 876; tendenziell wohl auch Kirsch, DStZ 2015, 103 (106); Oser/Orth/Wirtz, DB 2015, 197 (199).
[308] Oser/Orth/Wirtz, DB 2015, 197 (199).

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