Tz. 11

Vom gezeichneten Kapital erfasst werden das Stammkapital in der GmbH (§ 42 Abs. 1 GmbHG) und das Grundkapital der AG (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AktG). Das wird durch Gesellschafter entweder bei Gründung oder zu einem späteren Zeitpunkt durch effektive Kapitalerhöhung (§ 56a GmbHG, §§ 182 ff. AktG) aufgebracht. In diesen Fällen wird entweder der erhöhte Passivposten "gezeichnetes Kapital" durch Ausweis des eingebrachten Aktivvermögens oder durch Ausbuchung einer Verbindlichkeit (bei ihrer Einbringung als Sacheinlage[14]) neutralisiert. Bei der nominellen Kapitalerhöhung (§§ 57c ff. GmbHG, §§ 207 ff. AktG) werden Kapital- und Gewinnrücklagen in gezeichnetes Kapital umgewandelt. Wird das Kapital nicht auf das gezeichnete Kapital geleistet (Gesellschafterdarlehen, typisch und atypisch stille Beteiligungen, Genussrechte) handelt es sich nicht um gezeichnetes Kapital. Es kann sich allenfalls um andere Zuzahlungen gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB handeln (zur Diskussion siehe dort). Auch das Agio gehört nicht zum gezeichneten Kapital, sondern ist gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB gesondert auszuweisen. Die unterschiedliche Behandlung bei der Differenzhaftung im Aktienrecht und GmbH-Recht beruht auf Eigenheiten des Gesellschaftsrechts[15], das insoweit das Agio im Aktienrecht anders als das Bilanzrecht als Teil des aufzubringenden Kapitals behandelt.[16] Gesondert geregelt und daher kein gezeichnetes Kapital sind auch das Nachschusskapital bei einer GmbH (§ 42 Abs. 2 Satz 3 GmbHG)[17] und der Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA (§ 286 Abs. 2 Satz 1 AktG).

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