Tz. 79

Gem. § 272 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 Var. 1, § 266 Abs. 3 A.III.1. HGB sind gesetzlich gebundene Rücklagen auszuweisen. Darunter fällt die gem. § 150 Abs. 1 AktG zu bildende gesetzliche Rücklage. Ihrer bedarf es jedoch nicht, wenn die Kapitalrücklagen der AG zusammen den zehnten Teil (oder einen nach Satzung bestimmten höheren Teil) des Grundkapitals erreicht haben (§ 150 Abs. 2 AktG). Auf die gesetzliche Rücklage wird es vornehmlich nach Verlustjahren ankommen, wenn die Kapitalrücklagen (restlos) in zulässiger Weise zur Verrechnung mit Verlusten aufgelöst worden sind (§ 150 Abs. 3 AktG). Handelt es sich um eine abhängige AG bei einem Unternehmensvertrag, modifiziert § 300 AktG den § 150 Abs. 2 AktG hinsichtlich der jährlich einzustellenden Beträge. Aber auch in diesem Fall bleibt es bei 10 % des gezeichneten Kapitals.

 

Tz. 80

Ebenfalls gesetzliche Rücklage ist die Ansparrücklage in der UG, die gem. § 5a Abs. 3 GmbHG in jedem Jahr aus einem Viertel des Jahresüberschusses angereichert werden muss. Diese ist der Höhe nach nicht beschränkt und wird fortwährend aufgebaut, solange die UG nicht in eine GmbH geändert worden ist.[259] § 5a Abs. 3 Satz 2 GmbHG gibt recht großzügig die Maßstäbe zu ihrer Auflösung vor: Sie darf verwendet werden, um einen aufgelaufenen Jahresverlust oder Verlustvortrag auszugleichen. Ergeben sich im Folgejahr erneut Gewinne, muss sie nicht vorrangig wieder aufgebaut werden, sondern kann aus dem betreffenden Viertel langsam wieder aufgefüllt werden.[260]

 

Tz. 81

Eine weitere gesetzliche Rücklage ist gem. § 272 Abs. 5 HGB für ausschüttungsgesperrte Erträge aus Beteiligungen zu bilden.

[259] H. F. Müller, ZGR 2012, 81 (88); Westermann, in: Scholz, GmbHG, § 5a GmbHG Rn. 29.
[260] H. F. Müller, ZGR 2012, 81 (87).

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